Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG | § 34 Anwendbarkeit des Mietrechts
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Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet Inhaltsverzeichnis
Überlassungsverträge zu Wohnzwecken werden als auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietverträge fortgesetzt. Auf sie sind die allgemeinen Bestimmungen über Wohnraummietverhältnisse anzuwenden, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
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published on 27/09/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 262/01 Verkündet am: 27. September 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
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