Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 den Schleusenbetrieb beeinträchtigt, 1a. entgegen § 3 Abs. 3 die dort genannten Anforderungen an die Schleusung nicht sicherstellt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 die genannten Maßnahmen unterlässt oder gegen ein Verbot nach § 4 Abs. 2 und 3 verstößt, 3. den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 9 Absatz 1 keinen Angehörigen der Schiffsbesatzung zur Verfügung stellt, 4a. entgegen § 9 Absatz 2 das Schleusen der Fahrzeuge verzögert oder sonst beeinträchtigt oder 5. entgegen § 12 den Einzelweisungen nicht Folge leistet.
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