§ 3 SchiedsG
(1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie muß das Wahlrecht besitzen.
(2) In das Amt soll nicht berufen werden, -wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, -wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.
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