Rechtsgebiet
Güterrecht
32 Schlüsselnormen · 5 Urteile im Überblick
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Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander. Schließen Ehegatten keinen notariellen Ehevertrag, leben sie gesetzlich automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB).
Der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ ist oft missverständlich. Laien glauben häufig, das Vermögen beider Partner werde in einen gemeinsamen Topf geworfen. Das ist falsch. Gemäß § 1363 Abs. 2 BGB bleiben die Vermögensmassen von Mann und Frau während der Ehe strikt getrennt; jeder verwaltet sein Vermögen selbstständig und haftet nur für seine eigenen Schulden.
Der Ausgleich („Zugewinn“) findet ausschließlich bei Beendigung des Güterstandes (durch Scheidung oder Tod) statt. Bei einer Scheidung wird berechnet, um welchen Betrag sich das jeweilige Vermögen zwischen Trauung (Anfangsvermögen) und Scheidungsantrag (Endvermögen) vermehrt hat. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB) in Geld auszahlen. Dieser Güterstand kann durch einen Ehevertrag modifiziert oder ausgeschlossen werden.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.02.2015 (Az.: XII ZR 80/13) folgendes entschieden: Bei einer nach § 313 i.V.m. § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB gebotenen Herabsetzung des Unterhalts auf den… Weiterlesen ›
Der BGH hat mit dem Urteil vom 25.01.2012 (Az: XII ZR 139/09) folgendes entschieden: Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die… Weiterlesen ›
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 17.07.2013 (Az.: XII ZB 143/12) folgendes entschieden: Die in einem Ehevertrag wirksam vereinbarte Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Familienrecht“.
Schlüsselnormen
- § 1 IntGüRVGAnwendungsbereich
- § 2 IntGüRVGAllgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
- § 3 IntGüRVGÖrtliche Zuständigkeiten; Rechtsverordnung
- § 10 IntGüRVGBekanntgabe der Entscheidung
- § 4 IntGüRVGZuständigkeit; Rechtsverordnung
- § 5 IntGüRVGZulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung
- § 6 IntGüRVGVerfahren
- § 7 IntGüRVGVollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
- § 8 IntGüRVGEntscheidung
- § 9 IntGüRVGVollstreckungsklausel
- § 11 IntGüRVGBeschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde
- § 12 IntGüRVGBeschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde
- § 13 IntGüRVGRechtsbeschwerde
- § 14 IntGüRVGEntscheidung über die Rechtsbeschwerde
- § 15 IntGüRVGEinwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung
- § 16 IntGüRVGSicherheitsleistung durch den Schuldner
- § 17 IntGüRVGVersteigerung beweglicher Sachen
- § 18 IntGüRVGUnbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
- § 19 IntGüRVGUnbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
- § 20 IntGüRVGUnbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
- § 21 IntGüRVGVerfahren
- § 22 IntGüRVGKostenentscheidung
- § 23 IntGüRVGVollstreckungsabwehrklage
- § 24 IntGüRVGVerfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels
- § 25 IntGüRVGVerfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung
- § 26 IntGüRVGSchadensersatzpflicht des Gläubigers
- § 27 IntGüRVGBescheinigungen zu inländischen Titeln
- § 28 IntGüRVGErgänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland
- § 29 IntGüRVGVollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
- § 30 IntGüRVGMahnverfahren mit Zustellung im Ausland
- § 31 IntGüRVGAuthentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde
- § 32 IntGüRVGAussetzung des inländischen Verfahrens
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