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Amtlich · § 5 UrhG

§ 28 SchiedsG

Zeitreise: 05.05.2004

Die Vertretung natürlicher Personen durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nicht zulässig. Eltern als gesetzliche Vertreter eines Kindes können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.

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