§ 18 SchiedsG
(1) Die Schiedsstelle wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist; die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen; Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.
(2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn der Rechtsstreit bei Gericht anhängig ist; der Rechtsstreit bei einer von berufsständigen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen eingerichteten Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen anhängig ist.
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