Eingangsformel SachvPrüfV
Auf Grund des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2, 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
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- VerbraucherrechtVersicherer-Rücktritt: ein Monat ab Kenntnis, fünf Jahre bis zum Erlöschen (§ 21 VVG)Wenn die Versicherung im Leistungsfall eine falsche Angabe im Antrag entdeckt, ist auch sie an Fristen gebunden: einen Monat ab ihrer Kenntnis — und nach fünf Jahren erlöschen ihre Rechte ganz.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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