Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Juli 2015 - 11 K 1516/15

published on 21/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Juli 2015 - 11 K 1516/15
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. die Genehmigung des von ihm erklärten Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit.
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis stellte dem am … 1963 geborenen Kläger auf seinen Antrag hin am 15.08.2014 einen Staatsangehörigkeitsausweis aus.
Am 10.11.2014 beantragte der Kläger beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit unter Hinweis darauf, dass er die Staatsangehörigkeit des Königreich Württemberg per Abstammung besitze.
Mit Schreiben vom 14.11.2014 teilte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis dem Kläger mit, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werde.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.11.2014 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, ein Grund für die Ablehnung seines Antrags sei ihm nicht mitgeteilt worden. Er sei Angehöriger des Bundesstaates des Königreichs Württemberg.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2015 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, eine Entlassung des Klägers aus der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 18 StAG scheide aus, da er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht beantragt habe. Auch die Voraussetzungen des § 26 StAG für einen Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit lägen nicht vor. Denn der Kläger besitze nicht mehrere Staatsangehörigkeiten. Das Königreich Württemberg habe nur von 1806 bis 1918 bestanden. Im Jahr 1918 habe König Wilhelm II von Württemberg auf den Thron verzichtet. Württemberg sei eine parlamentarische Demokratie geworden und als Volksstaat Teil des Deutschen Reiches in der Weimarer Republik geblieben. In seiner ursprünglichen Form habe das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 in Anknüpfung an das Bundesgesetz über den Erwerb und den Verlust der „Reichs- und Staatsangehörigkeit“ vom 01.06.1870 die deutsche Staatsangehörigkeit bejaht bei Zugehörigkeit zu einem Gliedstaat. Die Regelung in § 1 RuStAG 1913 sei davon ausgegangen, dass die Reichsangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesland erworben werde und auch mit deren Verlust erlösche. Mit der Rechtsverordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 05.02.1934 (RGBl. I S. 85) sei im Zusammenhang mit der Zerschlagung der föderalen Struktur der Weimarer Reichsverfassung die Staatsangehörigkeit in den Ländern abgeschafft und durch die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) ersetzt worden. Nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung habe es nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) gegeben. Nach 1945 seien die Länder zwar wieder als Staaten errichtet worden. Eine gesetzliche Regelung der Staatsangehörigkeit in den Ländern sei jedoch nicht getroffen worden. Vielmehr habe gemäß Art. 73 Nr. 2 GG der Bundesgesetzgeber für die Staatsangehörigkeit die ausschließliche Zuständigkeit. Für die Begriffsbestimmung des Deutschen im Sinne von § 1 StAG sei nunmehr ausschließlich der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit maßgebend. Der Kläger besitze ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Da neben der deutschen Staatsangehörigkeit nicht noch eine Bundesstaatsangehörigkeit bestehe, sei er nicht im Besitz einer eigenständigen württembergischen Staatsangehörigkeit. Er sei auch nicht Staatsangehöriger eines nicht mehr existenten Bundesstaates Königreich Württemberg.
Am 26.03.2015 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, es sei nicht erkennbar, dass das Königreich Württemberg nicht mehr existiere. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert habe und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen sei. Das Deutsche Reich existiere fort, besitze nach wie vor Rechtsfähigkeit, sei allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Da es somit den Staat Deutschland nicht gebe, gebe es auch die deutsche Staatsangehörigkeit nicht.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens,
den Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 14.11.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.02.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den von ihm erklärten Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu genehmigen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er trägt vor, beim Schreiben des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 14.11.2014 handele es sich um einen Verwaltungsakt. Mit diesem Schreiben sei der Antrag des Klägers auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt worden. Die Verwaltungsaktqualität werde nicht durch formelle Erscheinungsformen (z. B. Bezeichnung, Rechtsmittelbelehrung) bestimmt. Die fehlende Begründung könne bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 18 und § 26 StAG nicht. Er sei nicht Angehöriger des Staates Königreich Württemberg, da dieses nicht mehr existiere.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung des von ihm erklärten Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit.
16 
Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende erkennbare wirkliche Rechtsschutzziel (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 - 9 B 56/11 - NVwZ 2012, 375). Der Kläger will seine deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben. Dieses Rechtsschutzziel kann er aber nicht durch eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 18 StAG erreichen, da er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht beantragt hat. Nach den besonderen Umständen des Falles kann der Kläger seine deutsche Staatsangehörigkeit nur verlieren (vgl. § 17 Abs. 1 StAG), wenn der Beklagte die vom Kläger abgegebene Verzichtserklärung genehmigt. Das Klagebegehren des Klägers ist deshalb auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, den von ihm erklärten Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu genehmigen.
17 
Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StAG bedarf der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Genehmigung durch die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich der Verzichtswillige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LVwVfG). Zwar liegt der Versagungsgrund des § 26 Abs. 2 Satz 2 StAG ersichtlich nicht vor. Außerdem hat der Kläger entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 2 StAG den Verzicht schriftlich erklärt. Sein am 10.11.2014 beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis eingereichter Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit enthält bei sachdienlicher Auslegung einen Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit setzt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StAG aber zwingend voraus, dass der deutsche Staatsangehörige noch mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
18 
Der Kläger ist entgegen seinem Vorbringen nicht im Besitz einer württembergischen Staatsangehörigkeit.
19 
Von 1870 bis zum Jahr 1934 wurde die Reichszugehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem Einzelstaat erworben; die Staatsangehörigkeit im Einzelstaat war das Fundament, erst aus ihr folgte die Reichsangehörigkeit (vgl. Marx in: GK-StAR IV - 2 Einführung Rn. 45 ff). Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 führte den staatsangehörigkeitsbezogenen Begriff des Deutschen ein (§ 1), wobei die Deutscheneigenschaft wie bisher durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat vermittelt wurde, aber auch über Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit erlangt werden konnte (vgl. Marx a.a.O. Rn. 65). Auch unter der Weimarer Verfassung wurde das Vermittlungsprinzip beibehalten. So bestimmte Art. 110 Abs. 1 WRV, dass jeder Angehörige eines Landes zugleich Reichsangehöriger ist. Diese seit 1870 geltende Konzeption der Staatsangehörigkeit in den Einzelstaaten, durch die die Reichsangehörigkeit vermittelt wurde, wurde aber durch die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I S. 85) aufgehoben. Diese Verordnung bestimmte in § 1 Abs. 1, dass die Staatsangehörigkeit in den Ländern entfällt und in § 1 Abs. 2, dass es nur noch eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) gibt. Zwar blieben die Landesregierungen auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts weiter zuständig; deren Entscheidungen ergingen aber nunmehr "im Namen und im Auftrag des Reichs" (§ 2). Der damit verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern hat auch heute noch Bestand und ist völkerrechtlich nicht zu beanstanden. Denn jeder Staat hat das Recht, der Bevölkerung seines Staatsgebiets seine Staatsangehörigkeit aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.05.1952 - 1 BvR 213/51 - BVerfGE 1, 322; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., Grundlagen E. Rn. 50).
20 
Nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 7./8.05.1945 und der Verhaftung der Regierung Dönitz am 23.05.1945 und durch die Übernahme der obersten Regierungsgewalt durch die Alliierten Siegermächte hat das Deutsche Reich rechtlich nicht zu existieren aufgehört; die Bundesrepublik Deutschland wird dementsprechend als mit dem "Deutschen Reich" identischer Staat betrachtet (vgl. BVerfG, Urt. v. 31.07.1973 - 2 BvF 1/73 - BVerfGE 36, 1 und Beschl. v. 21.10.1987 - 2 BvR 373/83 - BVerfGE 77, 137). Damit hatten die Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ihre nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften erworbene deutsche Staatsangehörigkeit behalten. In der Zeit von 1945 bis zur Errichtung der Bundesrepublik Deutschland waren die Länder rechtlich nicht in der Lage, das Staatsangehörigkeitsrecht zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1958 - I C 124.56 - BVerwGE 6, 351).
21 
Das Grundgesetz ging und geht in Art. 16 Abs. 1 und Art. 116 vom Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit aus. Der Bund hatte zwar gemäß Art. 74 Nr. 8 GG die Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit in den Ländern bundesrechtlich zu regeln; von dieser Befugnis hat er indes keinen Gebrauch gemacht (vgl. von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit, S. 87). Deshalb wurde im Zuge der Verfassungsreform von 1994 Art. 74 Nr. 8 GG gestrichen. Seitdem besitzen ausschließlich die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung betreffend die Staatsangehörigkeit in den Ländern. Von dieser Gesetzgebungsbefugnis haben die Länder indes ebenso wenig Gebrauch gemacht (vgl. von Münch, a.a.O.). Eine eigenständige württembergischen Staatsangehörigkeit gibt es somit seit 1934 nicht mehr. Der Kläger hat folglich eine württembergische Staatsangehörigkeit durch Abstammung nicht erworben.
22 
Hat der Kläger danach keinen Anspruch auf Genehmigung des von ihm erklärten Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist unerheblich, ob der Beklagte den Antrag des Klägers im Bescheid vom 14.11.2014 fehlerfrei abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.04.1981 - 8 B 14/81 - KStZ 1982, 108). Denn die Rechtswidrigkeit des ursprünglich ablehnenden Verwaltungsakts ist nicht Streitgegenstand der Verpflichtungsklage; ihr Streitgegenstand ist vielmehr der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf den unterlassenen oder versagten Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77/84 - BVerwGE 77, 317).
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung des von ihm erklärten Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit.
16 
Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende erkennbare wirkliche Rechtsschutzziel (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 - 9 B 56/11 - NVwZ 2012, 375). Der Kläger will seine deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben. Dieses Rechtsschutzziel kann er aber nicht durch eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 18 StAG erreichen, da er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht beantragt hat. Nach den besonderen Umständen des Falles kann der Kläger seine deutsche Staatsangehörigkeit nur verlieren (vgl. § 17 Abs. 1 StAG), wenn der Beklagte die vom Kläger abgegebene Verzichtserklärung genehmigt. Das Klagebegehren des Klägers ist deshalb auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, den von ihm erklärten Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu genehmigen.
17 
Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StAG bedarf der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Genehmigung durch die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich der Verzichtswillige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LVwVfG). Zwar liegt der Versagungsgrund des § 26 Abs. 2 Satz 2 StAG ersichtlich nicht vor. Außerdem hat der Kläger entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 2 StAG den Verzicht schriftlich erklärt. Sein am 10.11.2014 beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis eingereichter Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit enthält bei sachdienlicher Auslegung einen Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit setzt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StAG aber zwingend voraus, dass der deutsche Staatsangehörige noch mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
18 
Der Kläger ist entgegen seinem Vorbringen nicht im Besitz einer württembergischen Staatsangehörigkeit.
19 
Von 1870 bis zum Jahr 1934 wurde die Reichszugehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem Einzelstaat erworben; die Staatsangehörigkeit im Einzelstaat war das Fundament, erst aus ihr folgte die Reichsangehörigkeit (vgl. Marx in: GK-StAR IV - 2 Einführung Rn. 45 ff). Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 führte den staatsangehörigkeitsbezogenen Begriff des Deutschen ein (§ 1), wobei die Deutscheneigenschaft wie bisher durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat vermittelt wurde, aber auch über Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit erlangt werden konnte (vgl. Marx a.a.O. Rn. 65). Auch unter der Weimarer Verfassung wurde das Vermittlungsprinzip beibehalten. So bestimmte Art. 110 Abs. 1 WRV, dass jeder Angehörige eines Landes zugleich Reichsangehöriger ist. Diese seit 1870 geltende Konzeption der Staatsangehörigkeit in den Einzelstaaten, durch die die Reichsangehörigkeit vermittelt wurde, wurde aber durch die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I S. 85) aufgehoben. Diese Verordnung bestimmte in § 1 Abs. 1, dass die Staatsangehörigkeit in den Ländern entfällt und in § 1 Abs. 2, dass es nur noch eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) gibt. Zwar blieben die Landesregierungen auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts weiter zuständig; deren Entscheidungen ergingen aber nunmehr "im Namen und im Auftrag des Reichs" (§ 2). Der damit verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern hat auch heute noch Bestand und ist völkerrechtlich nicht zu beanstanden. Denn jeder Staat hat das Recht, der Bevölkerung seines Staatsgebiets seine Staatsangehörigkeit aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.05.1952 - 1 BvR 213/51 - BVerfGE 1, 322; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., Grundlagen E. Rn. 50).
20 
Nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 7./8.05.1945 und der Verhaftung der Regierung Dönitz am 23.05.1945 und durch die Übernahme der obersten Regierungsgewalt durch die Alliierten Siegermächte hat das Deutsche Reich rechtlich nicht zu existieren aufgehört; die Bundesrepublik Deutschland wird dementsprechend als mit dem "Deutschen Reich" identischer Staat betrachtet (vgl. BVerfG, Urt. v. 31.07.1973 - 2 BvF 1/73 - BVerfGE 36, 1 und Beschl. v. 21.10.1987 - 2 BvR 373/83 - BVerfGE 77, 137). Damit hatten die Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ihre nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften erworbene deutsche Staatsangehörigkeit behalten. In der Zeit von 1945 bis zur Errichtung der Bundesrepublik Deutschland waren die Länder rechtlich nicht in der Lage, das Staatsangehörigkeitsrecht zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1958 - I C 124.56 - BVerwGE 6, 351).
21 
Das Grundgesetz ging und geht in Art. 16 Abs. 1 und Art. 116 vom Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit aus. Der Bund hatte zwar gemäß Art. 74 Nr. 8 GG die Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit in den Ländern bundesrechtlich zu regeln; von dieser Befugnis hat er indes keinen Gebrauch gemacht (vgl. von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit, S. 87). Deshalb wurde im Zuge der Verfassungsreform von 1994 Art. 74 Nr. 8 GG gestrichen. Seitdem besitzen ausschließlich die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung betreffend die Staatsangehörigkeit in den Ländern. Von dieser Gesetzgebungsbefugnis haben die Länder indes ebenso wenig Gebrauch gemacht (vgl. von Münch, a.a.O.). Eine eigenständige württembergischen Staatsangehörigkeit gibt es somit seit 1934 nicht mehr. Der Kläger hat folglich eine württembergische Staatsangehörigkeit durch Abstammung nicht erworben.
22 
Hat der Kläger danach keinen Anspruch auf Genehmigung des von ihm erklärten Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist unerheblich, ob der Beklagte den Antrag des Klägers im Bescheid vom 14.11.2014 fehlerfrei abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.04.1981 - 8 B 14/81 - KStZ 1982, 108). Denn die Rechtswidrigkeit des ursprünglich ablehnenden Verwaltungsakts ist nicht Streitgegenstand der Verpflichtungsklage; ihr Streitgegenstand ist vielmehr der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf den unterlassenen oder versagten Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77/84 - BVerwGE 77, 317).
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat
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published on 13/01/2012 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Zwar rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
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Annotations

Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.

(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende

1.
seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder
2.
als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.

Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.

(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende

1.
seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder
2.
als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.

(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren

1.
durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
2.
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3.
durch Verzicht (§ 26),
4.
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
5.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28),
6.
durch Erklärung (§ 29) oder
7.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende

1.
seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder
2.
als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.

(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren

1.
durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
2.
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3.
durch Verzicht (§ 26),
4.
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
5.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28),
6.
durch Erklärung (§ 29) oder
7.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende

1.
seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder
2.
als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.