Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 24a Beratungshilfe

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 24a Beratungshilfe
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Rechtspflegergesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
die Entscheidung über Anträge auf Gewährung und Aufhebung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes;
2.
die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.

(2) § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

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(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung wird sie auch gewährt durch 1. Steuerberater und Steuerbevollmächt

(1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 03/11/2014 00:00

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 29.4.2014 wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Zu Gunsten der Antragstellerin eine Geschäftsgebühr in Höhe von 70,00 € nebst Auslagenerstattung für Post- und Telekommunikat
published on 07/09/2012 00:00

Tenor Die Erinnerung vom 4. Juni 2012 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der rechtssuchenden Bürgerin ist am 3. Januar 2012 ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheit „Vorbereitung
published on 10/03/2009 00:00

Tenor 1. Die sofortige weitere Beschwerde der beiden Antragsteller gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 6. Februar 2009, Az. 1 T 34/09, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerd
published on 25/10/2006 00:00

Tenor Die als Erinnerung gemäß § 6 Abs. 2 Beratungshilfegesetz auszulegende sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abweisenden Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 22.08.2006 wird zurückgewiesen
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht...