Amtsgericht Lörrach Beschluss, 25. Okt. 2006 - 25 UR II 3/06

published on 25/10/2006 00:00
Amtsgericht Lörrach Beschluss, 25. Okt. 2006 - 25 UR II 3/06
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Tenor

Die als Erinnerung gemäß § 6 Abs. 2 Beratungshilfegesetz auszulegende sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abweisenden Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 22.08.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Empfänger von Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid der GAL L. vom 12.06.2006 wurden für ihn für den Zeitraum 01.07.2006 - 31.12.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts u.a. auf der Grundlage des pauschalierten Regelsatzes von 345,00 EUR/mtl. festgesetzt. Der Antragsteller ließ sich deshalb anwaltlich durch seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten beraten, die für ihn Widerspruch gegen den Bescheid mit der Begründung eingelegt haben, der angegebene Regelsatz decke das sozio-kulturelle Existenzminimum nicht ab und verstoße daher gegen das Sozialstaatsprinzip und die Menschenwürde. Hierfür hat der Antragsteller am 14.08.2006 die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe beantragt.
In einem vorangegangenen Verfahren (UR 66/06) war dem Antragsteller bereits am 03.02.2006 Beratungshilfe bewilligt worden. Grundlage der damaligen Entscheidung war ein Widerspruch gegen den vorangegangenen Arbeitslosengeld II-Bescheid, gegen den er mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie im vorliegenden Verfahren Widerspruch eingelegt hatte.
Im vorliegenden Verfahren hat der zuständige Rechtspfleger den Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe am 22.08.2006 mit der Begründung abgelehnt, es läge Mutwillen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG und Identität mit dem vorangegangenen Verfahren vor. Der Antragsteller hat hiergegen - anwaltlich vertreten - sofortige Beschwerde eingelegt und die Ansicht vertreten, es läge weder Verfahrensidentität noch Mutwillen vor.
II.
Der als Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG statthafte und zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf des Antragstellers vom 22.08.2006 ist als Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG auszulegen. Eine Auslegung als Erinnerung nach §§ 55 Abs. 4, 56 RVG scheidet aus, nachdem die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe schon dem Grunde nach zurückgewiesen worden ist (vgl. AG Koblenz JurBüro 2003, 369; LG Berlin Rpfleger 1996, 464 ff; Hellstab Rpfleger 2006, 252 f; RVGreport 2005, 2 ff; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, 8. Aufl., § 6 Rdn 3 mwN). Im Rahmen eines Verfahrens auf Bewilligung von Beratungshilfe ist gegen den zurückweisenden Beschluss des nach § 24a Abs. Nr. 1 RPflG zuständigen Rechtspflegers (lediglich für das Festsetzungsverfahren besteht gem. § 55 Abs.4 RVG die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftstelle) daher nur die unbefristete Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG statthaft. Über diese entscheidet der Richter am Amtsgericht - nach vorheriger Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 2 Satz 2 RpflG) - endgültig (OLG Stuttgart MDR 84, 153; BayObLG NJW - RR 1994, 831 f; OLGR Karlsruhe 2003, 148f; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe , 4. Aufl., Rdn 991 f), Die Staatskasse ist am Verfahren nicht beteiligt (AG Freiburg JurBüro 1987, 614 ff - die VwV des Justizministeriums Baden Württemberg vom 04.02.2005, GOBezRev, hat insoweit keine Änderung gebracht).
2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
a) Allerdings besteht zwischen der streitgegenständlichen Angelegenheit und derjenigen des vorausgegangenen Beratungshilfeverfahrens UR 66/06 keine Identität. Es handelt sich nicht um eine Angelegenheit im Sinne des Beratungshilfegesetzes.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der Begriff der Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG nach dem Lebenssachverhalt oder nach dem gebührenrechtlichen Begriff der Angelegenheit bestimmt werden soll (AG Brandenburg NJOZ 2006, 668 ff; Enders JurBüro 2005, 294; Kalthoener Rdn 1012 ff). Da durch das Beratungshilferecht die Vergütung des Rechtsanwalts anderweitig geregelt wird, ist mit der zutreffenden Ansicht (Kindermann FGR 2005, 390, 393) darauf abzustellen, dass im Beratungshilfegesetz kein anderer Begriff der „Angelegenheit“ zugrunde zu legen ist als im RVG. Da dem vorausgegangenen Beratungshilfeverfahren und dem vorliegenden zwei verschiedene ALG II-Bescheide für unterschiedliche Bewilligungszeiträume zugrunde lagen und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein einheitlicher Auftrag bezüglich beider ALG II-Bescheide erteilt worden ist oder die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollten (eine andere Fallkonstellation - unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zweier Bescheide - betreffen die Entscheidungen LG Göttingen Rpfleger 2002, 160; AG Osnabrück FamRZ 99, 392), liegen abweichende Gegenstände und damit unterschiedliche Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne vor. Es liegen damit auch mehrere Angelegenheiten im Sinne der Beratungshilfe vor.
b) Die Wahrnehmung der Rechte - hier entsprechende Beratung und Einlegung eines Widerspruches gegen den ALG II-Bescheid vom 12.06.2006 - war auch nicht mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 3 BerHG. Die Wahrnehmung der Rechte wäre nämlich nur dann mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise wahrnehmen würde (vgl. zu § 114 ZPO: OLG Nürnberg FamRZ 1995, 371; KG MDR 2004, 710). Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beratungshilfe dient im übrigen nämlich auch gerade dazu, den Antragsteller über die Erfolgsaussichten zu unterrichten. Auf die Erfolgsaussichten selbst kommt es im Regelfall nicht an. Es kommt damit auch nicht auf die Entscheidung der umstrittenen Rechtsfrage an, ob der Begriff der Mutwilligkeit im Beratungshilfegesetz mit demjenigen der Mutwilligkeit im Sinne von § 114 ZPO gleichzusetzen ist (Schoreit/Dehn § 1 BerHG Rdn 100 mwN auch zur Gegenansicht).
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c) Beratungshilfe ist allerdings Hilfe für die Wahrung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Legaldefinition in § 1 Abs. 1 BerHG). Deren Bewilligung setzt daher denknotwendig voraus, dass Hilfe überhaupt erforderlich ist. Sinn der Beratungshilfe ist es nämlich, die Chancengleichheit bei der Rechtsdurchsetzung für einkommensschwache Bevölkerungskreise, die sich Rechtsrat und Rechtsvertretung auf eigene Kosten nicht leisten können, zu verbessern. Diesen sollen auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens dieselben Möglichkeiten offen stehen, über ihre Angelegenheit rechtlich durch Anwaltsberatung aufgeklärt zu werden und auch gegebenenfalls vertreten zu werden. Zwar setzt der Begriff „Hilfe“ bei teleologischer Auslegung deren Erforderlichkeit nicht voraus. Jedoch ist nach dem Sinn und Zweck von Beratungshilfe im Sinne des Beratungshilfegesetzes unter dem Begriff „Hilfe“ immer eine notwendige, erforderliche Hilfe zu verstehen (AG Koblenz Rpfleger 1996, 164 f). Die Bewilligung von Beratungshilfe hat daher zur Voraussetzung, dass Hilfe überhaupt erforderlich ist und damit ein allgemeines Rechtsschutzinteresse besteht (Kalthoener Rdn 960). Fehlt es hieran, etwa weil es dem Antragsteller zuzumuten ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen, kann Beratungshilfe nicht bewilligt werden (iE ebenso LG München JurBüro 1984, 447, 449; AG Geldern JurBüro 1987, 142; AG Ulm, Rpfleger 1987, 461; AG Westerburg Rpfleger 1998, 478, die die Frage der Notwendigkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe allerdings unter dem Begriff der Mutwilligkeit im Sinne des § 1 Abs.1 Nr. 3 BerHG bzw. der anderen Möglichkeit im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG fassen, was systematisch problematisch ist, vgl. Kalthoener Rdn. 958; Schoreit/Dehn § 1 BerHG Rdn. 40; Meyer Rpfleger 1988, 109).
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Für die Entscheidung der Frage, ob „Hilfsbedürftigkeit“ im soeben genannten Sinne besteht oder bestanden hat, erscheint es nahe liegend, die Kriterien der Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO entsprechend heranzuziehen. Erforderlich ist daher die Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde ohne diese Hilfe nicht imstande sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen.
12 
Nach diesen Grundsätzen war der Antragsteller zur Wahrnehmung seiner Rechte auf Hilfe im Sinne des § 1 Beratungshilfegesetz nicht angewiesen. Nachdem ihm aufgrund der anwaltlichen Beratung hinsichtlich des vorausgegangenen ALG II-Bescheides die Problematik erläutert worden war (hierfür ist Beratungshilfe gewährt worden) und der anschließende ALG II-Bescheid keine neuen Gesichtspunkte enthielt, hätte er ohne weiteres auch gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen können und sich zu dessen Begründung auf die Begründung des vorangegangenen Widerspruchs beziehen oder diesen wiederholen können. Hierzu bedurfte der Antragsteller keiner (erneuten) anwaltlichen Hilfe.
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Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Annotations

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,
2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.

(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
die Entscheidung über Anträge auf Gewährung und Aufhebung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes;
2.
die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.

(2) § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.

(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.

(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,
2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.