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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Wahrung des Besitzstandes nach den bisherigen Vorschriften

Zeitreise: 19.02.2006

Abweichend von Artikel 3 Nr. 5 gelten für Beamte, Richter und Soldaten, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Zahlung von Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften erfüllt haben, diese insoweit weiter.

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