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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung

Zeitreise: 04.10.2022

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Form des Refinanzierungsregisters nach den §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes sowie die Art und Weise der Aufzeichnung.

(2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind auch Löschungsvermerke.

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