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Amtlich · § 5 UrhG

§ 3 6. RAG

Zeitreise: 21.12.1963‹ § 2§ 4 ›

(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung mit 1,4347 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963 berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. In den Fällen, in denen § 1280 der Reichsversicherungsordnung oder § 57 des Angestelltenversicherungsgesetzes angewendet worden ist, findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind: Bei einer Versicherungsdauer von ... Jahren Versichertenrenten Witwen- und Witwerrenten DM/Monat DM/Monat 50 und mehr 750 450 49 735 441 48 720 432 47 705 423 46 690 414 45 675 405 44 660 396 43 645 387 42 630 378 41 615 369 40 und weniger 600 360

(3) Die Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 9.690,00 Deutsche Mark der Betrag von 10.200,00 Deutsche Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 227,00 Deutsche Mark der Betrag von 246,50 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrags von 624,90 Deutsche Mark der Betrag von 676,90 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 5.678,00 Deutsche Mark der Betrag von 6.142,00 Deutsche Mark tritt.

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