Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
Amtlich · § 5 UrhG

§ 30 19. RAG

Zeitreise: 08.12.2010

§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1660) gilt für Personen, deren Anspruch auf Ausgleichsleistung erst durch dieses Gesetz begründet worden ist, mit der Maßgabe, daß bei Antragstellung bis zum 30. September 1976 die Ausgleichsleistung für Zeiträume ab 1. Juli 1973, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, festzustellen und auszuzahlen ist.

Passende Werkzeuge

  • SozialrechtRentenabschlag-Rechner (§ 77 SGB VI)Wie viel kostet der frühere Ruhestand? Jeder Monat vor der Regelaltersgrenze senkt die Rente dauerhaft um 0,3 % (§ 77 SGB VI), maximal 14,4 %. Der Rechner ermittelt Ihre Regelaltersgrenze nach Jahrgang (§ 235 SGB VI), den Zugangsfaktor und das verbleibende Rentenniveau — mit Ab- und Zuschlag.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes