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§ 78Amtlich · § 5 UrhG

Kooperationen im Postsektor

Zeitreise: 15.07.2024

(1) Um eine effiziente und ökologisch nachhaltige Erbringung von Postsendungen sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum zu fördern, unterstützt die Bundesnetzagentur freiwillige Kooperationen von Anbietern, die im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen Anbietern diskriminierungsfrei offenstehen.

(2) Zur Unterstützung von Kooperationen im Postbereich kann die Bundesnetzagentur insbesondere 1. durch die Beauftragung wissenschaftlicher Studien und Gutachten die Möglichkeiten von Kooperationen im Postsektor untersuchen lassen, 2. für Kooperationen relevante Daten und Informationen erheben, aufbereiten und in geeigneter Form zur Verfügung stellen, 3. Kontakte zwischen potenziellen Kooperationspartnern und weiteren Beteiligten vermitteln und 4. interessierte Anbieter über bereits existierende Kooperationsmodelle und Förderprogramme informieren.Soweit es für eine effektive Unterstützung von Kooperationen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur mit kommunalen Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Branchenverbänden und Anbietern sowie mit anderen Wirtschaftsteilnehmern und Institutionen zusammenarbeiten.

(3) Im Rahmen ihrer Unterstützung nach den Absätzen 1 und 2 hat die Bundesnetzagentur potenzielle Kooperationspartner auf die Geltung des allgemeinen Wettbewerbsrechts hinzuweisen. Die Bundesnetzagentur informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in regelmäßigen Abständen über ihre Aktivitäten auf Grundlage dieser Vorschrift.

(4) Die Bundesnetzagentur kann über Rahmenbedingungen für Kooperationsmodelle, die sich in der praktischen Anwendung am Markt bewährt haben, unverbindlich informieren. Sie kann insbesondere Vorschläge zu Verfahren, zu den im Rahmen der Kooperation geltenden Bedingungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten im Rahmen von Kooperationsmodellen machen.

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