Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 78 Weitere Verfahrensvereinfachungen

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis

(1) Statt der Verlesung einer Urkunde kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut der Urkunde ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das Protokoll aufzunehmen. Soweit die Verlesung von Urkunden von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2.

(2) § 243 Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt nur, wenn eine Erörterung stattgefunden hat; § 273 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen.

(5) (weggefallen)

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(1) Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. Jedoch darf es auf Grund eines Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hing
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Der Jugendrichter entscheidet im vereinfachten Jugendverfahren auf Grund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil. Er darf auf Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2, Jugendstrafe oder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erkenne
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts w
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published on 10/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 47/13 vom 10. Juli 2013 BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja StPO §§ 243 Abs. 4 Satz 1, 344 Abs. 2 Satz 2 1. Einer Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bedarf es nicht, wenn überhaup
published on 28/02/2018 00:00

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 5. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Geldbuße 160,-- EUR beträgt. 2. Der Beschwerdeführer trägt
published on 14/02/2018 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 30. Oktober 2017 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe I. 1 Das A
published on 04/09/2015 00:00

Tenor I.              Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen. II.              Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG). III.              Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt die B
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(1) Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem...