Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 98 Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis

(1) Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße

1.
Arbeitsleistungen zu erbringen,
2.
nach Kräften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen,
3.
bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen,
4.
sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,
wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht erscheint. Der Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich ändern.

(2) Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 Jugendgerichtsgesetz) gegen ihn verhängt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Bußgeldentscheidung eine Woche nicht übersteigen. Vor der Verhängung von Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben.

(3) Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt angeordnet werden. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung der Weisung nachkommt oder die Geldbuße zahlt. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vollstreckung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuße.

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(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches durch freie Arb
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(1) Statt der Verlesung einer Urkunde kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut der Urkunde ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Ve
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Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung
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published on 04/09/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 163/19 - 166/19 2 AR 132/19 - 135/19 vom 4. September 2019 in der Bußgeldsache gegen wegen Ordnungswidrigkeit nach dem Thüringer Schulgesetz Vertreten durch: die gesetzliche Vertreterin Az.: 2 OWi 243-246/18 ju
published on 04/09/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 163/19 - 166/19 2 AR 132/19 - 135/19 vom 4. September 2019 in der Bußgeldsache gegen wegen Ordnungswidrigkeit nach dem Thüringer Schulgesetz Vertreten durch: die gesetzliche Vertreterin Az.: 2 OWi 243-246/18 ju
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 163/19 - 166/19 2 AR 132/19 - 135/19 vom 4. September 2019 in der Bußgeldsache gegen wegen Ordnungswidrigkeit nach dem Thüringer Schulgesetz Vertreten durch: die gesetzliche Vertreterin Az.: 2 OWi 243-246/18 ju
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Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der...