Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 14. Feb. 2018 - 1 OWi 6 SsRs 7/18

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0214.1OWI6SSRS7.18.00
bei uns veröffentlicht am14.02.2018

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Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 30. Oktober 2017 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h eine Geldbuße in Höhe von 120,- € festgesetzt. Hiergegen richtete sich der Antrag des Betroffenen, mit dem er die Versagung rechtlichen Gehörs rügt und die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung für erforderlich hält.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 78 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG) und in zulässiger Weise angebracht worden, erzielt in der Sache jedoch keinen Erfolg.

3

Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt nicht vor. Da die verhängte Geldbuße 120,- € beträgt, kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Zweck der Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) sowie wegen der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) in Betracht. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.

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1. Mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs dringt der Betroffene nicht durch.

5

a) Die Versagung rechtlichen Gehörs ist im Wege der Verfahrensrüge geltend zu machen, die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen muss. Nach dieser Vorschrift sind bei der Erhebung der Verfahrensrüge die den beanstandeten Verstoß begründenden Tatsachen so genau und vollständig darzulegen, dass das Revisionsgericht allein auf ihrer Grundlage das Vorhandensein oder Fehlen eines Verfahrensmangels feststellen kann. Dementsprechend müssen, wenn die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gerügt wird, grundsätzlich sowohl der Inhalt des Beweisantrags als auch der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die die angebliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tatsachen mitgeteilt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2017 – III-4 RBs 11/17 –, juris). Diesen Voraussetzungen entspricht das Vorbringen des Betroffenen bereits deswegen nicht, weil in dem - sonst inhaltlich dargelegten - Beweisantrag Bezug genommen wird auf eine „anliegende Stellungnahme des Dipl.-Ing. [...] vom 12.12.2016“. Der Inhalt dieser Stellungnahme, die ausdrücklich zum Gegenstand der Verteidigung gemacht wurde, wird mit dem Zulassungsantrag jedoch nicht dargestellt, so dass eine Nachprüfung nicht möglich ist.

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b) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist darüber hinaus auch nicht begründet. Nur eine (objektiv) willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also eine solche ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt das rechtliche Gehör (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1992 – 2 BvR 700/91 –, juris = NJW 1992, 2811; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 21. April 2017 – Ss Rs 13/2017 (26/17 OWi) –, juris m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 1998 – Ss 351/98 (Z) –, juris). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.

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Das Amtsgericht hat den Beweisantrag, mit dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt wurde, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten habe, allenfalls jedoch mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren sei, gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 OWiG abgelehnt und die Ablehnung in den Urteilsgründen (Seite 3 bis Seite 7 des Urteils) näher begründet. Bei dem Verfahren Vitronic PoliScan Speed handele es sich auch eingedenk der von der Verteidigung vorgebrachten Bedenken um ein standardisiertes Messverfahren. Der Verwertbarkeit der mit dem genannten Gerät ermittelten Geschwindigkeitsmessungen stehe es insbesondere nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Geräts nicht im Einzelnen nachvollziehen könne. Soweit der Terminsbevollmächtigte moniere, dass Positionsdaten zur Messwertbildung herangezogen würden, die außerhalb des Bereichs zwischen 50 m und 20 m Abstand zum Messgerät lägen, behauptete er lediglich eine abstrakte theoretische Fehlermöglichkeit. Zudem bleibe selbst bei Einfließen weiterer Messpunkte in die Bildung des Messwertes die Messrichtigkeit des Gerätes unverändert gewährleistet, die Berücksichtigung nur des begrenzten Messbereich habe vor allem praktische Gründe, etwa um noch rechtzeitig ein Messfoto erstellen zu können. Der Antrag auf Auswertung der Rohmessdaten und Überprüfung der Messdaten sei abzulehnen, da keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der konkreten Messung dargelegt worden seien. Es seien lediglich abstrakte theoretische Fehlermöglichkeiten aufgeführt worden ohne jeglichen Nachweis für deren Vorliegen im konkreten Fall.

8

Damit hat das Amtsgericht die Ablehnung des Beweisantrags ausführlich - und zutreffend -  begründet, Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht den Beweisantrag  willkürlich abgelehnt hätte, sind nicht ersichtlich.

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2. Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Die Einzelrichterin des Senats teilt die in der obergerichtlichen Rechtsprechung herrschende Auffassung, wonach es sich bei dem Verfahren Vitronic PoliScan Speed um ein standardisiertes Messverfahren handelt mit der Folge, dass der Tatrichter die Geschwindigkeitsübertretung allein auf das Messergebnis stützen und sie unter bloßer Bezeichnung des Messverfahrens und der in Abzug gebrachten Messtoleranz feststellen kann (vgl. BGHSt 39, 291, 297; 43, 277).

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a) Dass, wie der Betroffene moniert, „Geräteinterna über die Hard- und Software nicht in ausreichendem Maß veröffentlicht“ werden, steht der Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht entgegen. Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgeräts führt nicht dazu, dass aufgrund dieses Umstands nicht mehr von einem standardisierten Verfahren auszugehen wäre (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. April 2017 - 3 Ss OWi 1162/17 - juris). Der in Kenntnis aller maßgeblichen - auch patent- und urheberrechtlich geschützten - Herstellerinformationen erfolgten Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu, mit dem die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Messgeräts verbindlich festgestellt ist und weitere Informationen zu seiner Funktionsweise entbehrlich sind. Auch wenn ein beauftragter Sachverständiger die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann, bleibt kein Raum für die Annahme rechtlicher Unverwertbarkeit der ordnungsgemäß erfolgten Messung (OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 2 Ss OWi 641/15 –, juris m.w.N.).

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b) Soweit der Betroffene einen Verstoß gegen die Bauartzulassung deswegen rügt, weil das Gutachten ergeben werde, „dass die von der PTB zugelassene Messstrecke von 50 bis 20 Meter deutlich überschritten wurde und gegenständliche Messungen in einem Bereich von 61 bis 10 Metern erfolgt“ seien, ist bereits nicht vorgetragen, aufgrund welcher Anhaltspunkte der Betroffene zu dieser Annahme gelangt; das zuvor in Bezug genommene Privatgutachten liegt nicht vor.

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Die PTB hat sich allerdings veranlasst gesehen, in öffentlich einsehbaren Stellungnahmen vom 16. Dezember 2016 (https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilun- gen/abteilung_1/1.3_kinematik/PTB-Stellungnahme_PoliScan-Zulassung_DOI.pdf) und 12. Januar 2017 (https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/ffachabteilungen/abteilung_ 1/1.3_kinematik/1.31/PTB-Stellungnahme_PoliScan-Fragen_DOI.pdf) die Auswirkung solcher Messdaten näher zu erläutern, die außerhalb des Messbereichs liegen, sowie klarzustellen, dass das Bauartmuster die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und Rohmessdaten den geeichten Messwert nicht verfälschen.

13

Das Gerät funktioniert - vereinfacht dargestellt - in der Weise, dass bei einer Messung mittels kurzer, reflektierter Lichtimpulse aus nahe zusammenliegenden Punkten, die sich mit ähnlicher Geschwindigkeit in ähnlicher Richtung bewegen, quaderförmige Modellobjekte erstellt werden, deren Bewegung verfolgt wird. Die Konturen des Fahrzeugs können dabei auch außerhalb des Modellobjekts liegen, gleiches gilt für die angemessenen Punkte. Der Messbereich von 50 bis 20 m vor dem Gerät bezeichnet den Bereich, innerhalb dessen die Geschwindigkeit des Modellobjekts bestimmt werden soll. Befindet sich das Modellobjekt im Messbereich, kann es vorkommen, dass sich auf den Konturen des Fahrzeugs befindliche Messpunkte noch oder schon außerhalb des Messbereichs befinden. Die Zulassungsbestimmungen sind hierdurch nicht verletzt. In ihren Stellungnahmen vom 16. Dezember 2016 und 12. Januar 2017 (a.a.O.) hat die PTB betont:

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„Selbst wenn weitere Messpunkte in die Bildung des geeichten Messwertes einfließen, sich außerhalb des Messbereiches von 50 m bis 20 m befinden, so bleibt die Messrichtigkeit des Gerätes unverändert gewährleistet. Diese zusätzlichen Punkte sind als Einzelmesswerte genauso verlässlich wie diejenigen, die innerhalb des Messbereiches liegen. Im Gegenteil, durch diese zusätzlichen Punkte wird die Messung eher noch gestärkt, weil mehr Datenpunkte zur Bestimmung der Geschwindigkeit zur Verfügung stehen. Dass das Messgerät nur den begrenzten Messbereich berücksichtigt, hat vor allem praktische Gründe, zum Beispiel dass die Messung rechtzeitig vor dem Gerät enden muss und ausgewertet werden kann, um ggf. noch das Messfoto schießen zu können.“

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„Solange sich dieses Modellobjekt im Messbereich befindet, dürfen Rohmessdaten unabhängig von ihren Ortskoordinaten für die Bildung des geeichten Messwertes berücksichtigt werden. Die PTB hat sich anhand des Quellcodes der Messgerätesoftware überzeugt, dass diese Funktionalität korrekt implementiert ist. [...] Die weit überwiegende Mehrzahl der Messdaten mit Ortskoordinaten außerhalb des Messbereichs entspricht in typischen Messsituationen Positionen des Modellobjektes außerhalb des Messbereiches und wird daher nicht für die Bildung des geeichten Messwertes herangezogen. Jedoch kann es je nach konkret vorliegender Fahrzeugkontur und Verkehrssituation vorkommen, dass einzelne Messdaten für die Bildung des geeichten Messwertes berücksichtigt werden, deren Ortskoordinate (meist nur knapp) außerhalb des Messbereichs liegt. Solange sich dabei das Modellobjekt im Messbereich befindet, ist dies zulässig.“

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Hiernach begründet der Umstand, dass auch außerhalb des Messbereichs erhobene Messdaten in das Messergebnis eingehen, keinen Anlass, von einer nicht zulassungskonformen Betriebsweise des Messgerätes auszugehen (so bereits im Senatsbeschluss vom 18. April 2017 [Einzelrichter] - 1 OWi 4 Ss Bs 27/17). Die PTB hat klargestellt, dass es nicht nur zu Messungen außerhalb des Messbereichs kommen kann, sondern systembedingt auch zu einer geringfügigen Einbeziehung von Ortspunkten außerhalb des Messbereichs. Diese Funktionsweise wurde aber bereits bei Erteilung der Zulassung berücksichtigt und stellt die Einordnung der zugelassenen Messmethode als standardisiertes Verfahren nicht in Frage.

17

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts kommt deswegen nicht in Betracht, weil die Frage, ob es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät PoliScan Speed des Herstellers Vitronic auch unter Berücksichtigung der Einbeziehung „messbereichsfremder“ Objektpunkte in die Messwertbildung um ein standardisiertes Messverfahren handelt, bereits obergerichtlich geklärt ist (vgl. Senat a.a.O.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – Ss Rs 17/2017 (30/17 OWi) –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2017 – 2 Ss-OWi 919/17 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2017 – 1 RBs 47/17 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. August 2017 – 2 Rb 8 Ss 479/17 –, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 3 Ss OWi 976/17 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 3 Ws (B) 156/17 - 162 Ss 90/17 –, juris;  OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 1 Ss (OWi) 115/17 –, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 1 OWi 1 Ss Bs 53/16 –, juris).

18

Auch die Frage der Erforderlichkeit genauer Kenntnisse über die Funktionsweise eines Messverfahrens für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens ist bereits geklärt (vgl. die Nachweise oben 2.a).

19

Die vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde gilt mit der Antragsverwerfung als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist, 1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Abs

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 77 Umfang der Beweisaufnahme


(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache. (2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis d

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 78 Weitere Verfahrensvereinfachungen


(1) Statt der Verlesung einer Urkunde kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut der Urkunde ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Ve

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(1) Statt der Verlesung einer Urkunde kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut der Urkunde ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das Protokoll aufzunehmen. Soweit die Verlesung von Urkunden von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2.

(2) § 243 Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt nur, wenn eine Erörterung stattgefunden hat; § 273 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.

(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn

1.
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder
2.
nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.

(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.