Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 75 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
(1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält.
(2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2) und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht.
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§ 75 OWiG 1968 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 75 OWiG 1968 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >SchwarzArbG 2004 | § 12 Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten
§ 75 OWiG 1968 zitiert 1 andere §§ aus dem OWiG 1968.
Anzeigen >OWiG 1968 | § 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 75 OWiG 1968.
Anzeigen >Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Mai 2003 - 1 Ss 188/03
Anzeigen >Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Juli 2014 - 1 RBs 124/14
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.