Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 75 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis

(1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält.

(2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2) und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht.

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(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht fü
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published on 24/07/2014 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben, als der Betroffene zu einer Geldbuße von mehr als 500 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von mehr als einem Monat verhängt worden ist. Die Kosten des Rechtsbe
published on 09/05/2003 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2003 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koste
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(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so...