Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- 1.
das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder - 2.
eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Referenzen - Gesetze | § 124 OWiG 1968
§ 124 OWiG 1968 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 124 OWiG 1968 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
OWiG§124V | § 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, dem Bundesverwaltungsamt übertragen.
§ 124 OWiG 1968 wird zitiert von 2 anderen §§ im OWiG 1968.
OWiG 1968 | § 131
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen a) des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag, b) des...
OWiG 1968 | § 129 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 124 OWiG 1968.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 07. Aug. 2013 - 2 M 143/13
bei uns veröffentlicht am 07.08.2013
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer – vom 18.06.2013 wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.05.2013 wird wiederhergestellt.
Die Kosten
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Apr. 2006 - 4 Ws 98/06
bei uns veröffentlicht am 25.04.2006
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Tenor
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Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts - große Strafkammer - Tübingen vom 28. Februar 2006 wird als unbegründet
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