Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

1.
das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2.
eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
benutzt.

(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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published on 07/08/2013 00:00

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer – vom 18.06.2013 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.05.2013 wird wiederhergestellt. Die
published on 25/04/2006 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts - große Strafkammer - Tübingen vom 28. Februar 2006 wird als unbegründet v e
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