Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts - große Strafkammer - Tübingen vom 28. Februar 2006 wird als unbegründet

v e r w o r f e n.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

 
1.
Die Staatsanwaltschaft Tübingen erhob am 11. Oktober 2005 Anklage gegen und zum Amtsgericht - Strafrichter - Tübingen. Sie wirft in den Anklagepunkten 1. bis 56. jeweils Amtsanmaßung und in den Anklagepunkten 57. bis 64. jeweils Betrug im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Amtsanmaßung vor, bei den Anklagepunkten 57. und 62. bis 64. gemeinschaftlich begangen mit. Diesem lastet die Staatsanwaltschaft in den Anklagepunkten 57. und 62. bis 64. gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Betrug an.
... soll sich laut Anklagepunkt 1. am 20. August 2005 auf der von ihm betriebenen Internetseite www.Deutsches-Reich-heute.de als „Reichspräsident“ des Deutschen Reiches und „Präsident der Nationalversammlung“ bezeichnet haben, wobei er die Weiterexistenz des Deutschen Reiches und die Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland behauptet habe. Im Anklagepunkt 2. wird ihm angelastet, als „Präsident des Deutschen Reiches“ am 28. November 2004 in die „2. Nationalversammlung“ des Deutschen Reiches abgehalten, mehrere „Minister“ und „Staatssekretäre“ vorgestellt und vereidigt sowie eine Ernennungsurkunde zum „Staatssekretär des Reichsministeriums der Justiz“ ausgestellt zu haben. In den weiteren Anklagepunkten 3. bis 56. soll er als „Reichspräsident“ und Betreiber der „Zentrale Meldestelle Tübingen des Deutschen Reiches“ an seinem Wohnsitz in ... jeweils Personalausweise und/oder Führerscheine des „Deutschen Reiches“ ausgestellt und veräußert haben. Dem im Internet eingestellten Antragsformular sei der Hinweis beigefügt gewesen, dass Bürger des Staates „Deutsches Reich“ der Bundesrepublik Deutschland exterritorial gegenüber stehen und damit nicht den Behörden und der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland unterstehen.
Wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Bedeutung des Falles (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG) legte das Amtsgericht mit Beschluss vom 02. Februar 2006 die Akten dem Landgericht gemäß § 209 Abs. 2 StPO zur Entscheidung vor. Dieses verneinte mit dem angefochtenen Beschluss eine eigene Zuständigkeit, da es sich weder um ein Verfahren besonderen Umfangs noch um ein Verfahren besonderer Bedeutung handele. Es ließ die Anklage hinsichtlich ... uneingeschränkt und hinsichtlich ... teilweise zu (Anklagepunkte 57. bis 64.) und eröffnete insoweit das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Tübingen. Im Übrigen lehnte es bezüglich die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen ab (Anklagepunkte 1. bis 56.). Gegen die teilweise Nichteröffnung richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
2.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Eine Verurteilung von wegen Amtsanmaßung scheidet aus rechtlichen Gründen aus.
a) Die Anklage geht in den Anklagepunkten 1. bis 56. davon aus, dass jeweils beide Handlungsalternativen des § 132 StGB erfüllt hat. Tatsächlich stehen diese jedoch in einem Spezialitätsverhältnis mit Vorrang der ersten Handlungsform, bei der das Auftreten des Täters als angeblicher Amtsträger als bestimmendes Merkmal den Sachverhalt unter einem besonderen Gesichtspunkt aus dem umfassenderen Anwendungsbereich der zweiten Alternative heraushebt (LK-von Bubnoff, StGB, 11. Aufl., § 132 Rn. 24, 41). Vorliegend kommt deshalb in den Anklagepunkten 1. und 2., bei denen sich der Angeklagte jeweils mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst haben soll, allenfalls eine Strafbarkeit gemäß § 132 1. Alt. StGB in Betracht, während sich in den Anklagepunkten 3. bis 56. eine mögliche Strafbarkeit nach § 132 2. Alt. StGB richtet. In diesen Anklagepunkten soll der Angeklagte, ohne eine Amtsinhaberschaft vorzutäuschen, durch das Ausstellen und Veräußern von Führerscheinen und Personalausweisen eine Handlung vorgenommen haben, die nur kraft öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.
b) Die so bezeichneten Ämter eines „Reichspräsidenten“, „Präsidenten der Nationalversammlung“ oder „Präsidenten des Deutschen Reichs“ (Anklagepunkte 1. und 2.) stellen keine öffentlichen Ämter im Sinne des § 132 1. Alt. StGB dar. Schutzzweck dieser Norm ist ausschließlich die staatliche Autorität und das Ansehen des Staatsapparates, die beeinträchtigt werden, wenn amtliche Tätigkeit von Unbefugten ausgeübt und dadurch der Eindruck erweckt wird, als lägen Amtshandlungen vor, die in Wahrheit nicht unter der Kontrolle der staatlichen Organe zustande gekommen sind (h.M., vgl. BGHSt 3, 244; S/S-Cramer/Sternberg-Lieben, StGB, 27. Auflage, § 132 Rn. 1 m.w.N.). Hieraus folgt, dass es sich stets um inländische Dienststellungen handeln muss, also um Tätigkeiten, die auf einem bestimmten Amts-, Dienst- oder Auftragsverhältnis zu einer öffentlichen Stelle beruhen und deren Träger nach deutschem Bundes-, Landes- oder Kommunalrecht zu ihren Aufgaben bestellt sind (LK a.a.O. Rn. 10; MünchKommStGB-Hohmann, § 132 Rn. 8). Damit kommt in erster Linie die Ausübung einer Tätigkeit als Organ der Staatsgewalt im unmittelbaren oder mittelbaren Dienst von Bund, Ländern und Gemeinden sowie von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts in Betracht, bei letzteren, soweit sie der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen (Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage, § 132 Rn. 3 m.w.N.). Wegen des Charakters des Tatbestandes als abstrakten Gefährdungsdelikts ist es dabei unbeachtlich, ob der Adressat die fehlende Befugnis durchschaut (LK a.a.O. Rn. 6). Darüber hinaus können aber grundsätzlich auch nicht existierende Ämter von dem Tatbestand der Amtsanmaßung erfasst werden, allerdings nur, wenn durch die Inanspruchnahme des „Amtes“ auf die Ausübung hoheitlicher bzw. staatlicher Funktionen hingewiesen wird und der Betroffene den Eindruck vermittelt bekommt, dass sich das Handeln des Täters auf Grund des angemaßten Amtes als ein hoheitliches (deutsches) Handeln darstellt (LK a.a.O. Rn. 14; MünchKommStGB a.a.O. Rn. 13; S/S a.a.O. Rn. 4).
„Reichspräsident“, „Präsident des Deutschen Reiches“ und „Präsident der Nationalversammlung“ bezeichnen keine in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Ämter oder Funktionen. Sie weisen auch nicht auf existente und von § 132 StGB geschützte inländische öffentliche Ämter hin, beispielsweise das des Bundespräsidenten. Gerade wegen der „besonderen Vergangenheit Deutschlands“ - worauf die Beschwerdeführerin abhebt - werden diese Bezeichnungen von einem unbefangenen Empfänger nicht mit dem heutigen deutschen Staat, sondern mit der Weimarer Republik und dem Deutschen Reich in Verbindung gebracht. Es ist deshalb auszuschließen, dass sich das Auftreten des Angeklagten unter einer der genannten Bezeichnungen einem objektiven Betrachter als ein hoheitliches Handeln eines bundesdeutschen Amtsträgers darstellt.
Eine Ausweitung des § 132 StGB auf Amtsbezeichnungen, die erkennbar und unverwechselbar früheren Zeiten zuzuordnen sind, verbietet sich. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Beschwerde damit, dass zwischen dem Deutschen Reich und der Bundesrepublik Deutschland eine Subjektidentität bestehe, nach der die Bundesrepublik nicht über eine andere Staatsgewalt als das Deutsche Reich, sondern über die fortbestehende deutsche Staatsgewalt verfüge. Deswegen nehme der Angeklagte bei seinem Auftreten beispielsweise als „Reichspräsident“ diese fortbestehende - und damit auch gegenwärtige - deutsche Staatsgewalt in Anspruch, auch wenn er sich nicht gleichzeitig ein Amt der Bundesrepublik Deutschland anmaße. Jedoch leiten sich die hoheitlichen Befugnisse eines Amtsträgers im Sinne des § 132 StGB nicht aus einer vom Deutschen Reich auf die Bundesrepublik fortbestehenden Staatsgewalt, sondern von Organen der gegenwärtigen Staatsgewalt ab, in deren Dienst dieser mittelbar oder unmittelbar steht. Wie bei den Ämtern der EU oder supranationaler Organisationen, die nach übereinstimmender Ansicht (vgl. etwa Tröndle/Fischer a.a.O. Rn. 4 m.w.N.) nicht von § 132 StGB erfasst werden, wäre eine solche Ausweitung vom Tatbestand des § 132 StGB nicht gedeckt.
c) In den Anklagepunkten 3. bis 56. wird dem Angeklagten die unbefugte Ausstellung und Veräußerung von Führerscheinen und Personalausweisen vorgeworfen, ihm also zur Last gelegt, dass er Handlungen begangen hat, die ausschließlich Amtsträgern vorbehalten sind. Für die Tatbestandsverwirklichung ist es zwar wegen des Deliktscharakters des § 132 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ohne Belang, ob der Betroffene im Einzelfall die fehlende Befugnis des Täters zur Vornahme dieser hoheitlichen Tätigkeit erkennt. Dies gilt jedoch nicht, wenn, wie vorliegend, die vorgeworfene Tätigkeit für jedermann ersichtlich so weit von einer normalen staatlichen Tätigkeit abweicht, dass der Eindruck legalen staatlichen Handelns unter keinen Umständen entstehen kann (LK a.a.O. Rn. 13). Es fehlt dann an der abstrakten Gefährdung und damit an der Tatbestandserheblichkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2004 - 4 Ws 219/2004; MünchKommStGB a.a.O. Rn. 3).
10 
Für die Frage, ob der Angeklagte nach dem äußeren Anschein hoheitliche Tätigkeit ausgeübt hat, ist aus Sicht eines unbefangenen Beobachters unter dem Gesichtspunkt der Verwechselbarkeit zu prüfen, ob und inwieweit die von ihm hergestellten Führerscheine und Personalausweise den amtlichen Führerscheinen und Personalausweisen der Bundesrepublik entsprechen (BGHSt 40, 8). Auch wenn insoweit nicht erforderlich ist, dass sie in allen Punkten der für die amtlichen Dokumente vorgeschriebenen Form genügen, und es ausreicht, dass sie nach dem äußeren Anschein „amtlich“ wirken, scheidet § 132 2. Alt. StGB wegen fehlender Verwechslungsgefahr aus, wenn wesentliche Inhalts- oder Formerfordernisse nicht gewahrt sind, deren Fehlen die Wirksamkeit echter amtlicher Schriftstücke beeinträchtigt (MünchKommStGB a.a.O. Rn. 20). So liegt es hier. Auch wenn die vom Angeklagten ausgestellten Führerscheine und Personalausweise in ihrer äußeren Aufmachung eine gewisse Ähnlichkeit mit den entsprechenden bundesdeutschen Dokumenten aufweisen, so überwiegen doch die Elemente, aus denen der unbefangene Betrachter sogleich unzweifelhaft ihren nichtamtlichen Charakter erkennt. Abzustellen ist dabei maßgeblich auf die in beiden Dokumenten zentral und in einer heute unüblichen Schriftart des Deutschen Reiches angebrachten Ausstellerbezeichnung „Deutsches Reich“, die es auf den ersten Blick deutlich macht, dass es sich eben nicht um amtliche Dokumente handelt. Auch der als Aussteller bezeichnete „Polizeipräsident in Groß-Berlin“ lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass diese Führerscheine und Personalausweise nicht von hierzu befugten amtlichen Stellen ausgestellt sind. In dem auf der Rückseite unter „Bemerkungen“ angebrachten Passus wird überdies, zwar rechtlich unzutreffend, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „... der Inhaber dieses Führerscheins bzw. dieses Personalausweises ... der Gerichtsbarkeit ... der USA unterliegt ... und der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland ... exterritorial gegenüber (steht)“, so dass sich spätestens hieraus jedem objektiven Beobachter die offenkundige Nichtamtlichkeit erschließt.
11 
d) Eine anderweitige Strafbarkeit des Angeklagten ist insoweit nicht ersichtlich.
12 
Eine Ahndung wegen einer Ordnungswidrigkeit scheidet ebenfalls aus. Zwar kommt in Betracht, dass der Angeklagte in den Anklagepunkten 3. bis 56. jeweils eine Ordnungswidrigkeit nach § 124 OWiG (unbefugte Benutzung des Bundesadlers) begangen hat. Eine solche wäre jedoch verjährt. (Verjährungsfrist sechs Monate, §§ 124 Abs. 3, 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG). Die Beendigung der Tat (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG) ist mit Herstellen des „Dokumentes“ eingetreten und nicht erst mit dessen Gebrauch.

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Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen


(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landesbenutzt. (2) Den in Absatz 1 genannten

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(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

1.
die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,
2.
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

1.
das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2.
eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
benutzt.

(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2.
in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3.
in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4.
in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.