NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz - NS-VEntschG | § 3 Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung

Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a Abs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen nach den §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen, mit der Maßgabe, dass sich der Anrechnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zinszuschläge um 2 vom Hundert jährlich ab Zahlung der Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöht.

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NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz - NS-VEntschG | § 2 Höhe der Entschädigung


Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des v
zitiert 5 §§ in anderen Gesetzen.

Vermögensgesetz - VermG | § 7a Gegenleistung


(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder an einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 8 Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich


(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid über die nach § 7 gek

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 6 Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung


(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu entschädigenden Vermögenswert eine Gegenleistung oder eine Entschädigung erhalten, so ist diese einschließlich zugeflossener Zinsen unter Berücks

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 51


(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum, wenn eine ihm im Zeitpunkt der Schädigung gehörende Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig zerstört, verunstaltet od

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 56


(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig belegenen Vermögen geschädigt worden ist. Eine Schädigung am Vermögen liegt auch dann vor

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Apr. 2017 - 8 C 10/16

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin von Mitgliedern der Familie O. die Bruchteilsrestitution einer Teilfläche des früheren Betriebsgrundstücks der F

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. März 2015 - 8 C 5/14

bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr wegen der verfolgungsbedingten Entziehung von Aktien des 1938 von Leipzig nach Palästina ausgewanderten jüdi

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2011 - 5 C 23/10

bei uns veröffentlicht am 30.06.2011

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für ein infolge Zwangsverkaufs verlorenes Unternehmen.

Referenzen

(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu entschädigenden Vermögenswert eine Gegenleistung oder eine Entschädigung erhalten, so ist diese einschließlich zugeflossener Zinsen unter Berücksichtigung des...
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(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid über die nach § 7 gekürzte...
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(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder an einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den Fällen des...
(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder an einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den Fällen des...
(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder an einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den Fällen des...
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(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum, wenn eine ihm im Zeitpunkt der Schädigung gehörende Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig zerstört, verunstaltet oder der...
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig belegenen Vermögen geschädigt worden ist. Eine Schädigung am Vermögen liegt auch dann vor, wenn der...