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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Jahreszeugnisse

Zeitreise: 12.12.2023

(1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der auszubildenden Person ein Jahreszeugnis ausstellen.

(2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben 1. die Jahresnote als Gesamtnote für die im theoretischen und praktischen Unterricht erbrachten Leistungen, 2. die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen Einsätze, 3. etwaige Fehlzeiten während des theoretischen und praktischen Unterrichts und 4. etwaige Fehlzeiten während der praktischen Ausbildung.

(3) Das Nähere zur Bildung der Jahresnoten regeln die Länder.

(4) Die Jahresnote für die praktischen Einsätze wird von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 6 Absatz 1 festgelegt. Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berücksichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. Die Jahresnote für die praktischen Einsätze ist im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung festzulegen.

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