Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV | § 2 Begriffsbestimmungen

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(1) Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten sind insbesondere

1.
das Errichten,
2.
das Bereithalten,
3.
die Instandhaltung,
4.
die Aufbereitung sowie
5.
sicherheits- und messtechnische Kontrollen.

(2) Betreiber eines Medizinproduktes ist jede natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb der Gesundheitseinrichtung verantwortlich ist, in der das Medizinprodukt durch dessen Beschäftigte betrieben oder angewendet wird. Abweichend von Satz 1 ist Betreiber eines Medizinproduktes, das im Besitz eines Angehörigen der Heilberufe oder des Heilgewerbes ist und von diesem zur Verwendung in eine Gesundheitseinrichtung mitgebracht wird, der betreffende Angehörige des Heilberufs oder des Heilgewerbes. Als Betreiber gilt auch, wer außerhalb von Gesundheitseinrichtungen in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält.

(3) Anwender ist, wer ein Medizinprodukt im Anwendungsbereich dieser Verordnung am Patienten einsetzt.

(4) Gesundheitseinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist jede Einrichtung, Stelle oder Institution, einschließlich Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen, in der Medizinprodukte durch medizinisches Personal, Personen der Pflegeberufe oder sonstige dazu befugte Personen berufsmäßig betrieben oder angewendet werden.

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published on 25/02/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 1) und 2) zu jeweils 43 % und die Kläger zu 3) und 4) zu jeweils 7 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent de
published on 15/08/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
published on 21/04/2004 00:00

Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten sind die Honorarforderungen des Klägers bezüglich von ihm erbrachter Kernspintomografie – Untersuchungen für das Quartal 1/00 streitig. 2  Der Kläger war als Facharz
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