Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2004 - L 5 KA 3917/02

bei uns veröffentlicht am21.04.2004

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten sind die Honorarforderungen des Klägers bezüglich von ihm erbrachter Kernspintomografie – Untersuchungen für das Quartal 1/00 streitig.
Der Kläger war als Facharzt für Radiologische Diagnostik/Neuroradiologie sowie Neurologie und Psychiatrie in S zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Bescheid vom 16. Juli 1990 hatte ihm die Beklagte gem. § 9 Abs. 1 der Kernspintomografie – Richtlinien der KBV (Stand Juli 1990) die widerrufliche Genehmigung zur Ausführung von Kernspintomografie – Untersuchungen im Rahmen des neurologischen Gebietes erteilt. Diese Genehmigung wurde rechtskräftig. Sie wurde in der Folgezeit nicht widerrufen und hatte deswegen gem. § 10 Abs. 1 der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomografie (Kernspintomografie – Vereinbarung, in der geänderten Fassung vom 20. November 1995, gültig ab 1. Januar 1996) nach wie vor Gültigkeit.
Mit Schreiben vom 25. November 1999 (Blatt 16 SG Akte) teilte die Firma P M S, H, über ihren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt J, der Beklagten mit, dass die Garantie für den dem Kläger gelieferten Kernspintomografen GYROSCAN ACS-NT 1,5 Tesla erloschen und der Dienstleistungsvertrag zur Gerätewartung mit Wirkung zum 30. September 1999 gekündigt worden sei, da seitens der Firma P M S die Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers beantragt worden sei. Ferner habe der Kläger Systemfehler angezeigt und sei eine Wartung des Kernspintomografen nunmehr nicht mehr sichergestellt. Die Beklagte lehnte daraufhin für das Quartal 4/99 die Vergütung von insgesamt 246 Abrechnungsscheinen ab, da die Abrechnungsvoraussetzungen für Kernspintomografie-Untersuchungen in diesem Quartal mangels Herstellergewährleistung für den Kernspintomografen nicht mehr vorgelegen hätten und eine Vergütung kernspintomografischer Leistungen daher ausgeschlossen sei.
Mit Schreiben vom 30. März 2000 teilte der Kläger der Beklagten sodann mit, dass auf Grund eines am 24. November 1999 aufgetretenen Defektes seither keine Kernspintomografie – Untersuchungen mehr stattfänden. Nach kostenaufwändiger Instandsetzung sei das Gerät seit dem 20. März 2000 wieder in Betrieb. Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit, dass die Abrechnungsfähigkeit der Kernspintomografie-Leistungen ab dem 20. März 2000 erst dann bestätigt werden könne, wenn von der Firma, die die Reparatur durchgeführt habe, eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werde. Aus dieser Bescheinigung müsse ersichtlich sein, dass die Anforderungen an die apparative Ausstattung in der Kernspintomografie gemäß der Anlage I der KernspinV ab dem 20. März 2000 erfüllt würden (Schreiben vom 13. April 2000).
Mit Bescheid vom 13. Juni 2000 sandte die Beklagte dem Kläger bezüglich der eingereichten Abrechnung für das Quartal 1/00 75 Behandlungsscheine unvergütet zurück, da seit dem 1. Oktober 1999 die Abrechnungsvoraussetzungen für Kernspintomografie-Untersuchungen nicht mehr vorliegen würden.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, vorübergehende Computerstörungen kämen überall alltäglich vor. Entsprechende Störungen beeinträchtigten weder die Gesundheit der Patienten noch gar die fachärztliche Qualifikation der erstellten Dokumente und Befunde. Das Bestehen oder der Abschluss eines Wartungsvertrages sei nicht Voraussetzung für die Vergütbarkeit kassenärztlicher Leistungen. Er könne das Gerät auch ohne "laufenden" Vertrag durch Einzelauftrag im Bedarfsfall reparieren, warten und prüfen lassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2000 wies der Vorstand der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erbringung und Abrechnung von Kernspintomografie – Leistungen sei unter anderem gemäß den Regelungen in der KernspinV nur bei Vorliegen einer entsprechenden Herstellergewährleistung für das verwendete Kernspintomografie – Gerät zulässig. Diese Gewährleistung habe in seinem Fall zumindest seit dem 1. Oktober 1999 nicht mehr vorgelegen und erst mit Schreiben vom 26. Mai 2000 habe die Herstellerfirma eine neue Gewährleistungserklärung abgegeben. Eine Vergütung der im Quartal 1/00 erbrachten und abgerechneten kernspintomografischen Leistungen sei daher nicht möglich.
Dagegen hat der Kläger am 19. Januar 2001 vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltendgemacht, an seinem Kernspintomografen sei am 26. November 1999 infolge des Ausfalls eines Trafos und eines anderen elektrischen Bauteils ein Gerätestillstand aufgetreten. Die für die Reparatur erforderlichen Geldmittel in Höhe von ca. 200.000 DM hätten ihm seinerzeit und unmittelbar nachfolgend nicht zur Verfügung gestanden. Die Reparatur des Gerätes sei daher erst am 16. März 2000 erfolgt. Zugleich habe der Mitarbeiter der Herstellerfirma eine Sicherheitsprüfung und technische Abnahme durchgeführt. Das Gerät sei deshalb ab dem 20. März 2000 ohne Einschränkungen wieder betriebsbereit gewesen. Das Bestätigungsschreiben der Firma P M S vom 26. Mai 2000 sei insoweit unerheblich. Die Tatsache ab und zu auftretender kurzfristiger – sekundenlanger – Computerstörungen beeinflusse weder die Herstellergarantie oder die prinzipielle Einsatzbereitschaft des Gerätes noch die Qualität der Untersuchung oder gar der Diagnose. Die Vorlage einer Herstellergewährleistungserklärung sei allein für die erstmalige Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung kernspintomografischer Leistungen erforderlich, nicht aber auch bei der Wiederinbetriebnahme des Gerätes nach einem vorübergehenden Ausfall. Der Kläger legte in diesem Zusammenhang auch ein Schreiben der Firma P M S vom 28. März 2000 sowie den Service-Schein derselben Firma über die am 16. März 2000 durchgeführte Reparatur vor (Blatt 35/36 SG Akte).
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, die Herstellergarantie habe erst wieder auf Grund des Schreibens der Herstellerfirma vom 26. Mai 2000 bestanden. Die Garantieübernahme habe nicht rückwirkend erfolgen können.
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Mit Urteil vom 15. August 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, die KernspinV regele die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomografie. Gem. § 5 KernspinV dürften kernspintomografische Untersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung nur mit solchen Geräten durchgeführt werden, die die in der Anlage I zu dieser Vereinbarung aufgeführten Anforderungen erfüllten. Nur in diesem Falle dürfe die Beklagte die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomografie erteilen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KernspinV). Nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 KernspinV könne der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung durch die Gewährleistung des Herstellers, dass das bei dem Vertragsarzt installierte Gerät den Anforderungen der Anlage I der KernspinV entspräche, geführt werden. Diese Regelungen seien mit Blick auf das Grundrecht der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung auf körperliche Unversehrtheit und deren Recht auf Schutz vor Gesundheitsschäden, wie sie durch den Einsatz fehlerhafter Kernspintomografen auftreten könnten, nicht zu beanstanden. Zwar würden die genannten Regelungen ihrem Wortlaut nach unmittelbar nur für die erstmalige Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung kernspintomografischer Leistungen gelten, jedoch müssten diese Vorschriften entsprechend auch auf solche Fälle – wie dem hier streitigen Fall – übertragen und angewendet werden, in denen die Herstellerfirma ihre Gewährleistungserklärung zurückziehe und ein Defekt an dem Kernspintomografen auftrete, der zu einem Ausfall über längere Zeit führe und zudem nur mit einem erheblichen Kostenaufwand behoben werden könne. Hier sei nach dem eigenen Vorbringen des Klägers am 24. bzw. 26. November 1999 ein Gerätestillstand infolge des Ausfalles des Trafos und eines anderen elektronischen Bauteiles aufgetreten. Wie sich am Umfang der erforderlichen Reparaturkosten von rund 200.000 DM zeige, habe es sich auch keineswegs lediglich um eine geringfügige, die Gebrauchsfähigkeit des Kernspintomografen prinzipiell nicht oder nur kurzfristig beeinträchtigende Störung gehandelt. Außerdem habe die Herstellerfirma mit Schreiben vom 25. November 1999 die Herstellergewährleistung zurückgezogen. In einem solchen Falle würden in Bezug auf die von der Beklagten zu überwachende Qualitätssicherung wie auch deren Verantwortung für den Schutz der Versicherten vor Schäden durch die Untersuchung mit nicht ordnungsgemäßen Geräten dieselben Gründe greifen, die maßgebend für das Genehmigungsverfahren als solches seien. Der Kläger habe daher kernspintomografische Untersuchungen nach der Reparatur des Gerätes erst wieder erbringen und abrechnen dürfen, nachdem er den Nachweis erbracht habe, dass der Kernspintomograf die Anforderungen entsprechend der Anlage I zur KernspinV erfülle. Die bloße Anzeige über die Wiederinbetriebnahme sei insoweit nicht ausreichend.
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Diesen Nachweis habe jedoch der Kläger für die hier streitigen Leistungen nicht erbracht. Eine neue, dem Erfordernis des § 6 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 KernspinV entsprechende Gewährleistungserklärung habe erst am 26. Mai 2000 wieder vorgelegen. Da diese Erklärung nicht rückwirkend abgegeben und damit die formalen Voraussetzungen für die Durchführung und Abrechnung kernspintomografischer Untersuchungen nicht rückwirkend hergestellt werden könnten, sei es auch nicht rechtserheblich, ob nach dem Vorbringen des Klägers bereits am 16. März 2000 durch einen Mitarbeiter der Herstellerfirma eine Sicherheitsprüfung und technische Abnahme durchgeführt worden und das Gerät uneingeschränkt betriebsbereit gewesen sei. Es sei vielmehr Sache des Klägers gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Herstellergarantie einzufordern und der Beklagten vorzulegen.
12 
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 11. September 2002 zugestellte Urteil am 10. Oktober 2002 Berufung eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung macht er geltend, er sei nach wie vor der Auffassung, dass die Herstellererklärung lediglich bei der erstmaligen Genehmigung vorgelegt werden müsse. Das SG habe selbst ausgeführt, die Regelungen in der KernspinV würden ihrem Wortlaut nach unmittelbar nur für die erstmalige Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung kernspintomografischer Leistungen gelten. Das SG habe in keiner Weise seine Auffassung begründet, diese Regelungen auch auf Fälle wie dem hier streitigen Fall einer zunächst erloschenen und dann erneut erklärten Herstellergarantieerklärung anzuwenden. Im Übrigen garantiere die Herstellergarantieerklärung keineswegs, dass das Gerät nicht schon am nächsten Tag nach der Reparatur bzw. der Erklärung erneut einen Fehler aufweise. Schon daran zeige sich, dass es primär der einzelne Vertragsarzt sei, der seine vertragsärztlichen, berufsrechtlichen und nicht zuletzt auch haftungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen habe und im Interesse seiner Patienten wie auch zur Vermeidung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen schadensträchtiger Behandlungsleistungen die Funktionsfähigkeit seiner Geräte ständig zu überprüfen habe.
13 
Im Weiteren macht der Kläger noch geltend, dass von den Magnetresonanz-Geräten keinerlei Gefährdungspotenzial, Gesundheitsgefahr für die Patienten ausgehe, auch dann nicht, wenn gelegentlich Defekte oder Funktionsstörungen vorliegen sollten. Insbesondere gehe von diesen Geräten keinerlei Strahlenbelastung aus. Eine Störung des Untersuchungsgerätes könne allenfalls das Messergebnis verändern, in diesem Falle würden sogenannte Artefakte auftreten, die sich jedoch ganz deutlich von einer normalen Ableitung abgrenzen ließen.
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Der Senat verlange vom Kläger ohne Rechtsgrundlage die Vorlage einer nicht erforderlichen Bescheinigung. Die gerätetechnischen Anforderungen nach Anlage I der KernspinV müssten zwar für die Erlangung der Genehmigung erbracht werden, jedoch sei die Genehmigung für die Dauer ihrer Gültigkeit nicht an das Vorliegen eines entsprechenden Nachweises geknüpft. Dies zeige § 7 KernspinV, wonach im Falle einer Änderung der von der KernspinV verlangten apparativen Voraussetzungen die Anzeige der Änderung zur Erhaltung der Genehmigung genüge. Auch sei die Vorlage einer Herstellergewährleistung nur eine regelhafte Möglichkeit, um den Nachweis der apparativen Voraussetzungen zu führen, weswegen die Herstellergewährleistungserklärung nicht kontinuierlich vorliegen müsse.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. August 2002 sowie den Honorarberichtigungsbescheid vom 13. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die von ihm im Quartal 1/00 erbrachten und abgerechneten Kernspintomografie-Leistungen nachzuvergüten.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
20 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Im Streit steht die Vergütung von Kernspintomografie-Leistungen bei 75 Behandlungsscheinen. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Kopien der Behandlungsscheine hat der Kläger dort die Gebührennummern 5520 und 5521 EBM (jeweils mit 1150 Punkten bewertet) insgesamt 338 mal angesetzt, hieraus ergeben sich 388.700 Punkte. Legt man einen Punktwert von 0,07 DM zu Grunde, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 27.209 DM bzw. 13.911,74 EUR.
II.
21 
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zutreffend die Klage abgewiesen.
22 
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä und § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2 EKV-Ä obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen die Prüfung der von den Vertragsärzten vorgelegten Abrechnungen ihrer vertragsärztlichen Leistungen hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des Regelwerkes. Die Kassenärztliche Vereinigung berichtigt die Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Der leicht abweichende Wortlaut des § 34 EKV-Ä enthält in der Sache keine andere Regelung. Nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 SGB V ergangenen Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) der Beklagten sind für die Abrechnungen die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen sowie die autonomen Satzungsnormen der Beklagten maßgebend. Nach § 7 Abs. 1 HVM prüft die Beklagte die eingereichten Abrechnungen in formaler Hinsicht. Bei dieser Prüfung ist u.a. darauf zu achten, ob die Bestimmungen der Gebührenordnungen beachtet und die richtigen Gebührenordnungsnummern angesetzt worden sind.
23 
Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung erstreckt sich auf die Frage, ob die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß – also ohne Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebotes – erbracht worden sind.
24 
Der Kläger war jedoch nicht für das hier streitige Quartal 1/00 berechtigt, Kernspintomografie-Leistungen gegenüber der Beklagten abzurechnen, da es an den notwendigen Voraussetzungen hierfür (zumindest bis zum 26. Mai 2000) fehlte.
25 
Gemäß § 135 Abs. 2 SGB V i. d. ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 83 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) vereinbaren die Vertragspartner der Bundesmantelverträge für ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen, einheitliche Qualifikationserfordernisse für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte. Nur Ärzte, die die Qualifikation erfüllen, dürfen die Leistungen abrechnen. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bestimmen nach Abs. 3 durch Richtlinien Verfahren zur Qualitätssicherung der ambulanten kassenärztlichen Versorgung.
26 
Die in der Folgezeit ergangenen Änderungen des § 135 Abs. 2 SGB V durch die ab 1. Juli 1997 bzw. 1. Januar 2000 geltende Fassung des Art. 1 Nr. 50 nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl I S. 1520) bzw. Art. 1 Nr. 51a Buchst. b des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2626) haben diese Vorschrift inhaltlich bezüglich der Vereinbarung von in der Person des Arztes liegenden Qualifikationserfordernissen unverändert gelassen und um die Befugnis zur Vereinbarung von Qualitätsanforderungen hinsichtlich ärztlicher Leistungen, die einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürfen, erweitert.
27 
Die Partner der Bundesmantelverträge haben auf der Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung am 10. Februar 1993 die Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomografie (Kernspintomografie-Vereinbarung, DÄ 1993 S.A-481), in der hier maßgeblichen, geänderten Fassung vom 20. November 1995, gültig ab 1. Januar 1996 (DÄ 1995 S.A-2490) getroffen.
28 
Die KernspinV ist für den Kläger verbindliches Recht. Nach § 95 Abs. 3 Satz 3 SGB V sind die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung (und damit auch die KernspinV) für die Vertragsärzte verbindlich. Die Beklagte hat zudem auch in Ausführung von § 81 Abs. 3 Nr. 1 SGB V Bestimmungen über die Verbindlichkeit über die unter anderem von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen als Partner der Bundesmantelverträge abzuschließenden Verträge in § 4 Abs. 4 3. Spiegelstrich ihrer Satzung getroffen.
29 
Gem. § 2 KernspinV ist die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomografie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden Voraussetzungen der fachlichen Befähigung (Abschnitt B) und der apparativen Ausstattung (Abschnitt C und Anlage I) erfüllt.
30 
§ 5 KernspinV schreibt hierzu vor, dass kernspintomografische Untersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung nur mit solchen Geräten durchgeführt werden dürfen, welche die in der Anlage I aufgeführten Anforderungen erfüllen. Über Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomografie entscheidet die kassenärztliche Vereinigung. Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KernspinV zu erteilen, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen u.a. hervorgeht, dass die in § 5 genannten apparativen Voraussetzungen erfüllt sind; der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist dem Antrag beizufügen. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 KernspinV kann der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung durch eine entsprechende Gewährleistungserklärung des Herstellers geführt werden. Schließlich hat der Arzt nach § 6 Abs. 4 KernspinV jede Veränderung an der zugelassenen Kernspintomographieeinrichtung unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen.
31 
Diese Voraussetzungen für eine vertragsgemäße Erbringung der kernspintomografischen Untersuchungen lagen beim Kläger in der hier streitigen Zeit vom 16. März 2000 bis 31. März 2000 nicht vor. Der Nachweis, dass der Kernspintomograf des Klägers die apparativen Voraussetzungen der KernspinV erfüllt, war im hier streitigen Zeitraum vom 16. bis 31. März 2000 nicht erbracht, weswegen der Kläger die gleichwohl erbrachten Leistungen nicht abrechnen konnte.
32 
Die Gewährleistung des Herstellers im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 KernspinV ist vom Bevollmächtigten des Herstellers mit dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 25. November 1999 (Bl. 16 der SG-Akte) widerrufen worden. Entgegen der im Berufungsverfahren zuletzt vertretenen Auffassung des Klägers kann dieses Schreiben nicht anders ausgelegt werden. Es wird darin nämlich darauf hingewiesen, dass ein Systemfehler vorliegt und die Beklagte darum gebeten, dem Kläger den weiteren Einsatz des Geräts zu untersagen.
33 
Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Herstellergarantieerklärung nicht nur bei der erstmaligen Genehmigung, sondern fortdauernd für die gesamte Zeit, während der die kernspintomografischen Leistungen erbracht und abgerechnet werden, vorliegen muss. Die Genehmigung nach der KernspinV stellt einen Dauerverwaltungsakt dar, der für die gesamte Dauer seiner Gültigkeit an bestimmte Voraussetzungen sowohl hinsichtlich der fachlichen Qualifikation des Arztes als auch hinsichtlich des Nachweises der technischen Anforderungen an den eingesetzten Kernspintomografen anknüpft. Es kann nicht ausreichen, wenn das Gerät nur bei Anschaffung funktionstüchtig ist und den Anforderungen an die apparative Ausstattung entsprochen hat, es muss vielmehr bei jeder Untersuchung eines Patienten nachweisbar den vorgeschriebenen technischen Anforderungen entsprechen. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in §§ 5-7 KernspinV. Nur wenn der Arzt für jede Untersuchung den Nachweis des Vorliegens der gerätetechnischen Voraussetzungen führen kann, ist der mit der KernspinV beabsichtigte Zweck der Qualitätssicherung zu verwirklichen. Wird – wie hier – die Herstellergarantieerklärung durch förmliche Erklärung gegenüber der Beklagten widerrufen, liegen die apparativen Voraussetzungen der KernspinV nicht mehr vor; folglich darf solange nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen untersucht werden, bis der Hersteller wieder das ordnungsgemäße Funktionieren des Geräts durch eine erneute Gewährleistungserklärung bescheinigt. Erst damit ist wieder der Nachweis der apparativen Voraussetzungen erbracht. Eine solche erneute Herstellererklärung ist erst unter dem Datum vom 26. Mai 2000 ausgestellt worden.
34 
Der Umstand, dass das Gerät möglicherweise bereits am 16. März 2000 (wieder) funktionstüchtig war, führt zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Ermittlungen zum genauen Datum/Zeitpunkt der Funktionstüchtigkeit sind nicht erforderlich. Ist die Herstellergewährleistungserklärung ausdrücklich widerrufen worden, ist eine erneute positive Gewährleistungserklärung erforderlich. Wenn es die Partner der Bundesmantelverträge für ausreichend erachtet hätten, dass die apparatetechnischen Voraussetzungen objektiv vorliegen, so hätten sie dies entsprechend zum Ausdruck bringen müssen. Es hätte dann gereicht, etwa in § 6 Abs 3 Nr. 2 iVm § 3 Satz 1 KernspinV von der "Erfüllung der Anforderungen" zu sprechen und nicht vom "Nachweis der Erfüllung der Anforderungen". Der Ausdruck Nachweis ist daher im Sinne von "Erbringung des Nachweises" zu verstehen und nicht nur im Sinne von nachweisbar. Der Nachweis ist erbracht, wenn die entsprechenden Dokumente vorliegen. Dies bedeutet, dass für die Zeit bis zur Vorlage der entsprechenden Dokumente der Nachweis eben (noch) nicht geführt ist. Leistungen können daher nur abgerechnet werden, wenn die Herstellergarantieerklärung bei der Beklagten vorliegt. Unerheblich ist, ob sie bereits hätte früher vorliegen können. Es ist Sache des Arztes, auf die unverzügliche Vorlage zu drängen.
35 
Dass auf den Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung abzustellen ist, folgt auch aus folgender Überlegung: Durch das Erlöschen der Herstellergarantieerklärung lagen für die Praxis des Klägers die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 KernspinV nicht mehr vor. An sich hätte die Genehmigung von der Beklagten auch widerrufen werden können. Erst nach Vorlage des (erneuten) Nachweises bestand wieder Anspruch auf die Genehmigung. Erst nach Erteilung der Genehmigung hätten die Leistungen wieder erbracht werden dürfen.
36 
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Anknüpfung an das Vorliegen einer Herstellergarantieerklärung sei nicht gerechtfertigt, da schon am nächsten Tag u. U. erneut ein Fehler auftreten und die Erklärung dies auch nicht verhindern könne, vielmehr schon der Arzt im eigenen Interesse seine vertragsärztlichen, berufsrechtlichen und nicht zuletzt auch haftungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen und damit ohnehin die Funktionsfähigkeit seiner Geräte ständig zu überprüfen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Denn selbstverständlich ist der Kläger auch dann, wenn – wie von ihm behauptet – fehlerhafte Geräte zu keinen gesundheitlichen Gefährdungen für die Patienten führen, dennoch gehalten, nur mit einem einwandfrei funktionierenden Gerät entsprechende kernspintomografische Aufnahmen vorzunehmen.
37 
Dies ergibt sich zum einen schon- wie von seinem Bevollmächtigten angeführt – auf Grund der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV), wonach er verpflichtet ist, Patienten nur mit einem funktionstüchtigen Kernspintomografiegerät, das sich in ordnungsgemäßen Zustand befindet, zu untersuchen (§ 2 Abs. 5 MPBetreibV).
38 
Zum anderen ist er jedoch auch nur dann in der Lage den Qualitätsanforderungen entsprechende Leistungen zu erbringen, die gegenüber der Beklagten auch abgerechnet werden können. Erst mit der Herstellergarantieerklärung übernimmt aber der Hersteller ausdrücklich die Haftung für die Richtigkeit seiner Angaben zum Vorliegen der technischen Anforderungen nach der Anlage I der KernspinV.
39 
Dies dient einerseits gerade der Qualitätssicherung, also der Sicherstellung, dass nur unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer und technischer Standards die entsprechenden Leistungen erbracht werden.
40 
Dies dient andererseits auch der Rechtssicherheit, da es nicht Sache der Beklagten ist, Ermittlungen durchzuführen, ob und gegebenenfalls wann ein Gerät wieder (qualitativ) einwandfrei funktioniert. Die Beklagte muss vielmehr in verlässlicher Weise wissen, ob ein Arzt die Qualitätskriterien (hier hinsichtlich der apparativen Ausstattung) erfüllt oder nicht. Nur wenn bestimmte Qualitätsstandards bzgl. der technischen Ausstattung erfüllt und nachgewiesen sind (hier mit der Herstellergarantieerklärung), besteht ein Anspruch auf Abrechnung.
41 
Die Beklagte hat daher im Ergebnis zu Recht im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung die hier streitigen 75 Behandlungsscheine unvergütet dem Kläger zurückgegeben.
42 
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis 2. Januar 2002 geltenden Fassung, die nach dem Urteil des BSG vom 30. Januar 2002 (SozR 3-2500 § 116 Nr. 24) in Fällen weiterhin anwendbar ist, in denen – wie hier – das gerichtliche Verfahren vor dem 2. Januar 2002 anhängig geworden ist (vgl. z. B. BSG, Beschluss vom 30. August 2002 in SozR 3-1500 § 184 Nr. 2.).
44 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

Gründe

 
I.
20 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Im Streit steht die Vergütung von Kernspintomografie-Leistungen bei 75 Behandlungsscheinen. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Kopien der Behandlungsscheine hat der Kläger dort die Gebührennummern 5520 und 5521 EBM (jeweils mit 1150 Punkten bewertet) insgesamt 338 mal angesetzt, hieraus ergeben sich 388.700 Punkte. Legt man einen Punktwert von 0,07 DM zu Grunde, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 27.209 DM bzw. 13.911,74 EUR.
II.
21 
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zutreffend die Klage abgewiesen.
22 
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä und § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2 EKV-Ä obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen die Prüfung der von den Vertragsärzten vorgelegten Abrechnungen ihrer vertragsärztlichen Leistungen hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des Regelwerkes. Die Kassenärztliche Vereinigung berichtigt die Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Der leicht abweichende Wortlaut des § 34 EKV-Ä enthält in der Sache keine andere Regelung. Nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 SGB V ergangenen Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) der Beklagten sind für die Abrechnungen die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen sowie die autonomen Satzungsnormen der Beklagten maßgebend. Nach § 7 Abs. 1 HVM prüft die Beklagte die eingereichten Abrechnungen in formaler Hinsicht. Bei dieser Prüfung ist u.a. darauf zu achten, ob die Bestimmungen der Gebührenordnungen beachtet und die richtigen Gebührenordnungsnummern angesetzt worden sind.
23 
Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung erstreckt sich auf die Frage, ob die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß – also ohne Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebotes – erbracht worden sind.
24 
Der Kläger war jedoch nicht für das hier streitige Quartal 1/00 berechtigt, Kernspintomografie-Leistungen gegenüber der Beklagten abzurechnen, da es an den notwendigen Voraussetzungen hierfür (zumindest bis zum 26. Mai 2000) fehlte.
25 
Gemäß § 135 Abs. 2 SGB V i. d. ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 83 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) vereinbaren die Vertragspartner der Bundesmantelverträge für ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen, einheitliche Qualifikationserfordernisse für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte. Nur Ärzte, die die Qualifikation erfüllen, dürfen die Leistungen abrechnen. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bestimmen nach Abs. 3 durch Richtlinien Verfahren zur Qualitätssicherung der ambulanten kassenärztlichen Versorgung.
26 
Die in der Folgezeit ergangenen Änderungen des § 135 Abs. 2 SGB V durch die ab 1. Juli 1997 bzw. 1. Januar 2000 geltende Fassung des Art. 1 Nr. 50 nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl I S. 1520) bzw. Art. 1 Nr. 51a Buchst. b des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2626) haben diese Vorschrift inhaltlich bezüglich der Vereinbarung von in der Person des Arztes liegenden Qualifikationserfordernissen unverändert gelassen und um die Befugnis zur Vereinbarung von Qualitätsanforderungen hinsichtlich ärztlicher Leistungen, die einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürfen, erweitert.
27 
Die Partner der Bundesmantelverträge haben auf der Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung am 10. Februar 1993 die Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomografie (Kernspintomografie-Vereinbarung, DÄ 1993 S.A-481), in der hier maßgeblichen, geänderten Fassung vom 20. November 1995, gültig ab 1. Januar 1996 (DÄ 1995 S.A-2490) getroffen.
28 
Die KernspinV ist für den Kläger verbindliches Recht. Nach § 95 Abs. 3 Satz 3 SGB V sind die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung (und damit auch die KernspinV) für die Vertragsärzte verbindlich. Die Beklagte hat zudem auch in Ausführung von § 81 Abs. 3 Nr. 1 SGB V Bestimmungen über die Verbindlichkeit über die unter anderem von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen als Partner der Bundesmantelverträge abzuschließenden Verträge in § 4 Abs. 4 3. Spiegelstrich ihrer Satzung getroffen.
29 
Gem. § 2 KernspinV ist die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomografie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden Voraussetzungen der fachlichen Befähigung (Abschnitt B) und der apparativen Ausstattung (Abschnitt C und Anlage I) erfüllt.
30 
§ 5 KernspinV schreibt hierzu vor, dass kernspintomografische Untersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung nur mit solchen Geräten durchgeführt werden dürfen, welche die in der Anlage I aufgeführten Anforderungen erfüllen. Über Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomografie entscheidet die kassenärztliche Vereinigung. Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KernspinV zu erteilen, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen u.a. hervorgeht, dass die in § 5 genannten apparativen Voraussetzungen erfüllt sind; der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist dem Antrag beizufügen. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 KernspinV kann der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung durch eine entsprechende Gewährleistungserklärung des Herstellers geführt werden. Schließlich hat der Arzt nach § 6 Abs. 4 KernspinV jede Veränderung an der zugelassenen Kernspintomographieeinrichtung unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen.
31 
Diese Voraussetzungen für eine vertragsgemäße Erbringung der kernspintomografischen Untersuchungen lagen beim Kläger in der hier streitigen Zeit vom 16. März 2000 bis 31. März 2000 nicht vor. Der Nachweis, dass der Kernspintomograf des Klägers die apparativen Voraussetzungen der KernspinV erfüllt, war im hier streitigen Zeitraum vom 16. bis 31. März 2000 nicht erbracht, weswegen der Kläger die gleichwohl erbrachten Leistungen nicht abrechnen konnte.
32 
Die Gewährleistung des Herstellers im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 KernspinV ist vom Bevollmächtigten des Herstellers mit dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 25. November 1999 (Bl. 16 der SG-Akte) widerrufen worden. Entgegen der im Berufungsverfahren zuletzt vertretenen Auffassung des Klägers kann dieses Schreiben nicht anders ausgelegt werden. Es wird darin nämlich darauf hingewiesen, dass ein Systemfehler vorliegt und die Beklagte darum gebeten, dem Kläger den weiteren Einsatz des Geräts zu untersagen.
33 
Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Herstellergarantieerklärung nicht nur bei der erstmaligen Genehmigung, sondern fortdauernd für die gesamte Zeit, während der die kernspintomografischen Leistungen erbracht und abgerechnet werden, vorliegen muss. Die Genehmigung nach der KernspinV stellt einen Dauerverwaltungsakt dar, der für die gesamte Dauer seiner Gültigkeit an bestimmte Voraussetzungen sowohl hinsichtlich der fachlichen Qualifikation des Arztes als auch hinsichtlich des Nachweises der technischen Anforderungen an den eingesetzten Kernspintomografen anknüpft. Es kann nicht ausreichen, wenn das Gerät nur bei Anschaffung funktionstüchtig ist und den Anforderungen an die apparative Ausstattung entsprochen hat, es muss vielmehr bei jeder Untersuchung eines Patienten nachweisbar den vorgeschriebenen technischen Anforderungen entsprechen. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in §§ 5-7 KernspinV. Nur wenn der Arzt für jede Untersuchung den Nachweis des Vorliegens der gerätetechnischen Voraussetzungen führen kann, ist der mit der KernspinV beabsichtigte Zweck der Qualitätssicherung zu verwirklichen. Wird – wie hier – die Herstellergarantieerklärung durch förmliche Erklärung gegenüber der Beklagten widerrufen, liegen die apparativen Voraussetzungen der KernspinV nicht mehr vor; folglich darf solange nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen untersucht werden, bis der Hersteller wieder das ordnungsgemäße Funktionieren des Geräts durch eine erneute Gewährleistungserklärung bescheinigt. Erst damit ist wieder der Nachweis der apparativen Voraussetzungen erbracht. Eine solche erneute Herstellererklärung ist erst unter dem Datum vom 26. Mai 2000 ausgestellt worden.
34 
Der Umstand, dass das Gerät möglicherweise bereits am 16. März 2000 (wieder) funktionstüchtig war, führt zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Ermittlungen zum genauen Datum/Zeitpunkt der Funktionstüchtigkeit sind nicht erforderlich. Ist die Herstellergewährleistungserklärung ausdrücklich widerrufen worden, ist eine erneute positive Gewährleistungserklärung erforderlich. Wenn es die Partner der Bundesmantelverträge für ausreichend erachtet hätten, dass die apparatetechnischen Voraussetzungen objektiv vorliegen, so hätten sie dies entsprechend zum Ausdruck bringen müssen. Es hätte dann gereicht, etwa in § 6 Abs 3 Nr. 2 iVm § 3 Satz 1 KernspinV von der "Erfüllung der Anforderungen" zu sprechen und nicht vom "Nachweis der Erfüllung der Anforderungen". Der Ausdruck Nachweis ist daher im Sinne von "Erbringung des Nachweises" zu verstehen und nicht nur im Sinne von nachweisbar. Der Nachweis ist erbracht, wenn die entsprechenden Dokumente vorliegen. Dies bedeutet, dass für die Zeit bis zur Vorlage der entsprechenden Dokumente der Nachweis eben (noch) nicht geführt ist. Leistungen können daher nur abgerechnet werden, wenn die Herstellergarantieerklärung bei der Beklagten vorliegt. Unerheblich ist, ob sie bereits hätte früher vorliegen können. Es ist Sache des Arztes, auf die unverzügliche Vorlage zu drängen.
35 
Dass auf den Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung abzustellen ist, folgt auch aus folgender Überlegung: Durch das Erlöschen der Herstellergarantieerklärung lagen für die Praxis des Klägers die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 KernspinV nicht mehr vor. An sich hätte die Genehmigung von der Beklagten auch widerrufen werden können. Erst nach Vorlage des (erneuten) Nachweises bestand wieder Anspruch auf die Genehmigung. Erst nach Erteilung der Genehmigung hätten die Leistungen wieder erbracht werden dürfen.
36 
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Anknüpfung an das Vorliegen einer Herstellergarantieerklärung sei nicht gerechtfertigt, da schon am nächsten Tag u. U. erneut ein Fehler auftreten und die Erklärung dies auch nicht verhindern könne, vielmehr schon der Arzt im eigenen Interesse seine vertragsärztlichen, berufsrechtlichen und nicht zuletzt auch haftungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen und damit ohnehin die Funktionsfähigkeit seiner Geräte ständig zu überprüfen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Denn selbstverständlich ist der Kläger auch dann, wenn – wie von ihm behauptet – fehlerhafte Geräte zu keinen gesundheitlichen Gefährdungen für die Patienten führen, dennoch gehalten, nur mit einem einwandfrei funktionierenden Gerät entsprechende kernspintomografische Aufnahmen vorzunehmen.
37 
Dies ergibt sich zum einen schon- wie von seinem Bevollmächtigten angeführt – auf Grund der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV), wonach er verpflichtet ist, Patienten nur mit einem funktionstüchtigen Kernspintomografiegerät, das sich in ordnungsgemäßen Zustand befindet, zu untersuchen (§ 2 Abs. 5 MPBetreibV).
38 
Zum anderen ist er jedoch auch nur dann in der Lage den Qualitätsanforderungen entsprechende Leistungen zu erbringen, die gegenüber der Beklagten auch abgerechnet werden können. Erst mit der Herstellergarantieerklärung übernimmt aber der Hersteller ausdrücklich die Haftung für die Richtigkeit seiner Angaben zum Vorliegen der technischen Anforderungen nach der Anlage I der KernspinV.
39 
Dies dient einerseits gerade der Qualitätssicherung, also der Sicherstellung, dass nur unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer und technischer Standards die entsprechenden Leistungen erbracht werden.
40 
Dies dient andererseits auch der Rechtssicherheit, da es nicht Sache der Beklagten ist, Ermittlungen durchzuführen, ob und gegebenenfalls wann ein Gerät wieder (qualitativ) einwandfrei funktioniert. Die Beklagte muss vielmehr in verlässlicher Weise wissen, ob ein Arzt die Qualitätskriterien (hier hinsichtlich der apparativen Ausstattung) erfüllt oder nicht. Nur wenn bestimmte Qualitätsstandards bzgl. der technischen Ausstattung erfüllt und nachgewiesen sind (hier mit der Herstellergarantieerklärung), besteht ein Anspruch auf Abrechnung.
41 
Die Beklagte hat daher im Ergebnis zu Recht im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung die hier streitigen 75 Behandlungsscheine unvergütet dem Kläger zurückgegeben.
42 
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis 2. Januar 2002 geltenden Fassung, die nach dem Urteil des BSG vom 30. Januar 2002 (SozR 3-2500 § 116 Nr. 24) in Fällen weiterhin anwendbar ist, in denen – wie hier – das gerichtliche Verfahren vor dem 2. Januar 2002 anhängig geworden ist (vgl. z. B. BSG, Beschluss vom 30. August 2002 in SozR 3-1500 § 184 Nr. 2.).
44 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2004 - L 5 KA 3917/02 zitiert 10 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung


(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in de

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden


(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 85 Gesamtvergütung


(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärzt

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 81 Satzung


(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,2. Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,3. Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,4. Rechte und

Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten sind insbesondere 1. das Errichten,2. das Bereithalten,3. die Instandhaltung,4. die Aufbereitung sowie5. sicherheits- und messtechnische Kontrollen. (2) Betreiber

Referenzen

(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über

1.
die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung,
2.
die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und
3.
die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen. Falls die Überprüfung ergibt, daß diese Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Die Beschlussfassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Bestehen nach dem Beratungsverlauf im Gemeinsamen Bundesausschuss ein halbes Jahr vor Fristablauf konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine fristgerechte Beschlussfassung nicht zustande kommt, haben die unparteiischen Mitglieder gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag für eine fristgerechte Entscheidung vorzulegen; die Geschäftsführung ist mit der Vorbereitung des Beschlussvorschlags zu beauftragen. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Regelungen zu den notwendigen Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode die Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Vorgaben für einen Beschluss einer Richtlinie nach § 137e Absatz 1 und 2 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat innerhalb der in Satz 5 genannten Frist über den Vorschlag der unparteiischen Mitglieder zu entscheiden.

(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist.

(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend.

(3) bis (6) (weggefallen)

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über

1.
die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung,
2.
die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und
3.
die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen. Falls die Überprüfung ergibt, daß diese Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Die Beschlussfassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Bestehen nach dem Beratungsverlauf im Gemeinsamen Bundesausschuss ein halbes Jahr vor Fristablauf konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine fristgerechte Beschlussfassung nicht zustande kommt, haben die unparteiischen Mitglieder gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag für eine fristgerechte Entscheidung vorzulegen; die Geschäftsführung ist mit der Vorbereitung des Beschlussvorschlags zu beauftragen. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Regelungen zu den notwendigen Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode die Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Vorgaben für einen Beschluss einer Richtlinie nach § 137e Absatz 1 und 2 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat innerhalb der in Satz 5 genannten Frist über den Vorschlag der unparteiischen Mitglieder zu entscheiden.

(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist.

(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend.

(3) bis (6) (weggefallen)

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
2.
Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,
3.
Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
4.
Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,
5.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
6.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
7.
Änderung der Satzung,
8.
Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,
9.
Art der Bekanntmachungen,
10.
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

1.
die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,
2.
die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

(1) Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten sind insbesondere

1.
das Errichten,
2.
das Bereithalten,
3.
die Instandhaltung,
4.
die Aufbereitung sowie
5.
sicherheits- und messtechnische Kontrollen.

(2) Betreiber eines Medizinproduktes ist jede natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb der Gesundheitseinrichtung verantwortlich ist, in der das Medizinprodukt durch dessen Beschäftigte betrieben oder angewendet wird. Abweichend von Satz 1 ist Betreiber eines Medizinproduktes, das im Besitz eines Angehörigen der Heilberufe oder des Heilgewerbes ist und von diesem zur Verwendung in eine Gesundheitseinrichtung mitgebracht wird, der betreffende Angehörige des Heilberufs oder des Heilgewerbes. Als Betreiber gilt auch, wer außerhalb von Gesundheitseinrichtungen in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält.

(3) Anwender ist, wer ein Medizinprodukt im Anwendungsbereich dieser Verordnung am Patienten einsetzt.

(4) Gesundheitseinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist jede Einrichtung, Stelle oder Institution, einschließlich Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen, in der Medizinprodukte durch medizinisches Personal, Personen der Pflegeberufe oder sonstige dazu befugte Personen berufsmäßig betrieben oder angewendet werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über

1.
die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung,
2.
die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und
3.
die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen. Falls die Überprüfung ergibt, daß diese Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Die Beschlussfassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Bestehen nach dem Beratungsverlauf im Gemeinsamen Bundesausschuss ein halbes Jahr vor Fristablauf konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine fristgerechte Beschlussfassung nicht zustande kommt, haben die unparteiischen Mitglieder gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag für eine fristgerechte Entscheidung vorzulegen; die Geschäftsführung ist mit der Vorbereitung des Beschlussvorschlags zu beauftragen. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Regelungen zu den notwendigen Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode die Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Der Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Vorgaben für einen Beschluss einer Richtlinie nach § 137e Absatz 1 und 2 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat innerhalb der in Satz 5 genannten Frist über den Vorschlag der unparteiischen Mitglieder zu entscheiden.

(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist.

(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend.

(3) bis (6) (weggefallen)

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
2.
Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,
3.
Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
4.
Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,
5.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
6.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
7.
Änderung der Satzung,
8.
Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,
9.
Art der Bekanntmachungen,
10.
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

1.
die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,
2.
die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

(1) Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten sind insbesondere

1.
das Errichten,
2.
das Bereithalten,
3.
die Instandhaltung,
4.
die Aufbereitung sowie
5.
sicherheits- und messtechnische Kontrollen.

(2) Betreiber eines Medizinproduktes ist jede natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb der Gesundheitseinrichtung verantwortlich ist, in der das Medizinprodukt durch dessen Beschäftigte betrieben oder angewendet wird. Abweichend von Satz 1 ist Betreiber eines Medizinproduktes, das im Besitz eines Angehörigen der Heilberufe oder des Heilgewerbes ist und von diesem zur Verwendung in eine Gesundheitseinrichtung mitgebracht wird, der betreffende Angehörige des Heilberufs oder des Heilgewerbes. Als Betreiber gilt auch, wer außerhalb von Gesundheitseinrichtungen in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält.

(3) Anwender ist, wer ein Medizinprodukt im Anwendungsbereich dieser Verordnung am Patienten einsetzt.

(4) Gesundheitseinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist jede Einrichtung, Stelle oder Institution, einschließlich Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen, in der Medizinprodukte durch medizinisches Personal, Personen der Pflegeberufe oder sonstige dazu befugte Personen berufsmäßig betrieben oder angewendet werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.