Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 32 Ausübung von Beteiligungsrechten

(1) Die einem Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach diesem Gesetz ein Mitbestimmungsrecht haben, auf Grund von Beteiligungen an einem anderen Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach diesem Gesetz ein Mitbestimmungsrecht haben, zustehenden Rechte bei der Bestellung, dem Widerruf der Bestellung oder der Entlastung von Verwaltungsträgern sowie bei der Beschlußfassung über die Auflösung oder Umwandlung des anderen Unternehmens, den Abschluß von Unternehmensverträgen (§§ 291, 292 des Aktiengesetzes) mit dem anderen Unternehmen, über dessen Fortsetzung nach seiner Auflösung oder über die Übertragung seines Vermögens können durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ nur auf Grund von Beschlüssen des Aufsichtsrats ausgeübt werden. Diese Beschlüsse bedürfen nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner; sie sind für das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ verbindlich.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beteiligung des Unternehmens an dem anderen Unternehmen weniger als ein Viertel beträgt.

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Arbeitsrecht: Zur Ermittlung von mitbestimmungsrechtlich relevanten Schwellenwerten

05.08.2014

Leiharbeitnehmer zählen bei der Ermittlung der mitbestimmungsrechtlich relevanten Schwellenwerten nach dem MitBestG nicht mit.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 25 Grundsatz


(1) Die innere Ordnung, die Beschlußfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bestimmen sich nach den §§ 27 bis 29, den §§ 31 und 32 und, soweit diese Vorschriften dem nicht entgegenstehen, 1. für Aktiengesellschaften und Kommanditgese

Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 29 Abstimmungen


(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in Absatz 2 und in den §§ 27, 31 und 32 etwas anderes bestimmt ist. (2) Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Aktiengesetz - AktG | § 291 Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag


(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an

Aktiengesetz - AktG | § 292 Andere Unternehmensverträge


(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien 1. sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen o

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2012 - II ZB 20/11

bei uns veröffentlicht am 30.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 20/11 vom 30. Januar 2012 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MitbestG § 7 Abs. 1 Die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der ein Aufsichtsra

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 20. Mai 2014 - 2 Sa 410/13

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 19.09.2013 – 2 Ca 1427/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wehrt sich gegen eine

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 31. Jan. 2014 - 11 W 89/13

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.08.2013 - 411 HKO 130 /12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin nach einem Beschwerdewert in Höhe von 50.000

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(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien 1. sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner...