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§ 36Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsvorschrift

Zeitreise: 04.01.2023

Auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, für die ein Verschmelzungsvertrag vor dem 31. Januar 2023 geschlossen wurde, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

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Ende des Gesetzes