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§ 19Amtlich · § 5 UrhG

Niederschrift

Zeitreise: 04.01.2023‹ § 18§ 19a ›

In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen 1. ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 1, 2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 18 und 3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.

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