Niederschrift
In eine Niederschrift, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen 1. ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 16 Absatz 1 oder 2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 19 und 3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen der Beschluss nach Nummer 1 oder Nummer 2 gefasst worden ist.Eine Abschrift der Niederschrift ist der Leitung zu übermitteln.
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