Messstellenbetriebsgesetz - MessbG | § 7 Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung

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Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen Inhaltsverzeichnis

(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt festzulegen, das die Preisobergrenzen dieses Gesetzes einhält. Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach den §§ 3, 7, 30, 32, 34 und 35 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb sind Bestandteil eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10. Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsystemen sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung sowie § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(2) Entgelte für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3, deren Schuldner der Anschlussnetzbetreiber nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist, können unter Beachtung der §§ 30, 31 und 35 bei den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte; ein Abrechnungsentgelt wird nicht erhoben.

(3) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sind die §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

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(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) (weggefallen) (6) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von 15 Jahren i
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(1) Beim Messstellenbetrieb nach § 3 mit intelligenten Messsystemen sind folgende Leistungen Standardleistungen:1.die in § 60 Absatz 3 und 4 benannten Prozesse und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation einschließlicha)soweit nach § 60 Absatz 2 in...
(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet...
(1) Die Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber1.an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauc...
(1) Messstellenbetreiber können den Rollout nach § 30 Absatz 1 bis 3 im Bereich der Niederspannung bei Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden und bei Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer...