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Amtlich · § 5 UrhG

Art 5 LuftFzgÜbk

Zeitreise: 22.04.1960

(1) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Ausstellung oder Gültigkeitserklärung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein Luftfahrzeug, das in sein Hoheitsgebiet eingeführt wurde oder wird, aufzuschieben, wenn a)es den Anschein hat, daß das Luftfahrzeug nach weniger strengen Richtlinien als denjenigen instand gehalten wurde, die üblicherweise in diesem Staat anerkannt sind, b)es den Anschein hat, daß das Luftfahrzeug Merkmale aufweist, die für diesen Staat unannehmbar sind, c)es den Anschein hat, daß das Luftfahrzeug nicht den im Herstellerstaat geltenden Gesetzen und sonstigen die Lufttüchtigkeit betreffenden Rechtsvorschriften entspricht, d)das Luftfahrzeug unter Artikel 1 Buchstabe c fällt und gegenwärtig nicht in der Lage ist, den Betriebsvorschriften des Einfuhrstaates zu entsprechen.

(2) In den in Absatz 1 Buchstabe a, b und c genannten Fällen kann ein Vertragsstaat die Ausstellung oder Gültigkeitserklärung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses verweigern, nachdem er den Staat, der das vorliegende Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt hat, und, falls dieser es verlangt, auch den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug hergestellt wurde, konsultiert hat.

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