Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen - LuftFzgG | § 17
§ 16 gilt sinngemäß, wenn an den, für den ein Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im Register eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen ein nicht unter § 16 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
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(1) Zugunsten dessen, der ein Registerpfandrecht oder ein Recht an einem solchen durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Registers, soweit er diese Rechte und das Eigentum an dem Luftfahrzeug betrifft, als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen...