Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung“mit 20 Prozent,2.„Prüfen von Triebfahrzeugen“mit 20 Prozent,3.„Zug- und Rangierfahrten durchführen“mit 30 Prozent,4.„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“mit 20 Prozentsowie 5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ mit mindestens „ausreichend“,4.im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ mit mindestens „ausreichend“,5.in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und6.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. | „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung“ | mit 20 Prozent, | | --- | --- | | „Prüfen von Triebfahrzeugen“ | mit 20 Prozent, | | --- | --- | | „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ | mit 30 Prozent, | | --- | --- | | „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ | mit 20 Prozent | | --- | --- | | | sowie | | --- | --- | | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. | | --- | --- |
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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