§ 1 LFzPfSchG
Zur Vollziehung eines Arrestes dürfen nicht gepfändet werden: 1. Luftfahrzeuge, die ausschließlich staatlichen oder postalischen Zwecken dienen, 2. Luftfahrzeuge, die auf einer Fluglinie des öffentlichen Verkehrs eingesetzt sind, sowie die für den Liniendienst unentbehrlichen Ersatzluftfahrzeuge, 3. andere Luftfahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Gütern gegen Entgelt verwendet werden und zum Abflug für eine solche Beförderung fertig sind.
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