Bundesarbeitsgericht Urteil, 29. Aug. 2018 - 7 AZR 144/17

ECLI: ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR144.17.0
published on 29/08/2018 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 29. Aug. 2018 - 7 AZR 144/17
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Tenor

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Oktober 2016 - 26 Sa 637/15 - wird als unzulässig verworfen.

Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes geendet hat.

2

Die Klägerin war bei dem beklagten Land seit 1994 als Sozialarbeiterin beschäftigt, zuletzt beim Bezirksamt F. Während der Elternzeit studierte sie Sonderpädagogik und schloss das Studium mit der Ersten Staatsprüfung ab. Mit Schreiben vom 18. November 2013 beantragte die Klägerin Sonderurlaub für die Zeit vom 3. Februar 2014 bis zum 2. Februar 2016, um ihren Vorbereitungsdienst für das Amt einer Lehrerin für Sonderpädagogik an Sonderschulen ableisten zu können. Das beklagte Land stimmte einer Beurlaubung aus dienstlichen Gründen nicht zu mit der Begründung, der Vorbereitungsdienst werde im Rahmen eines Beamtenverhältnisses absolviert und § 13 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes für Berlin (LBG) bestimme, dass ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlösche. Nach der Aushändigung der Ernennungsurkunde trat die Klägerin am 3. Februar 2014 den Vorbereitungsdienst als Beamtin auf Widerruf an.

3

Am 7. Februar 2014 wurde das Gesetz über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetz - LBiG) verabschiedet. Das Gesetz trat am 20. Februar 2014 in Kraft. Es eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 10 Abs. 4 Satz 2 LBiG) oder berufsbegleitend (§ 12 LBiG) durchzuführen.

4

Das Bezirksamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2014 mit, dass ihr Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes durch die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 2. Februar 2014 erloschen sei.

5

Die Klägerin hat mit der am 4. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 17. Februar 2014 zugestellten Klage die Bewilligung von Sonderurlaub für die Zeit vom 3. Februar 2014 bis zum 2. Februar 2016 begehrt, hilfsweise hat sie sich gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gewandt.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, § 13 Abs. 2 LBG erfasse die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht. Die Vorschrift sei in diesem Sinne verfassungskonform einschränkend auszulegen, weil durch die gesetzlich angeordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit eingegriffen werde. Durch die Gewährung von Sonderurlaub könne eine Kollision zwischen den Pflichten aus dem vorübergehend bestehenden Beamtenverhältnis und den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vermieden werden.

7

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 2. Februar 2014 hinaus fortbesteht.

8

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat dem erstinstanzlich gestellten, auf Gewährung von Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts für die Zeit vom 3. Februar 2014 bis zum 2. Februar 2016 gerichteten Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht den Hauptantrag abgewiesen, weil der Zeitraum, für den die Klägerin Sonderurlaub begehrt hatte, bereits abgelaufen war. Im Übrigen hat es die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und nach dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag der Klägerin erkannt. Mit seiner Revision begehrt das beklagte Land die Abweisung der Klage auch in Bezug auf den Feststellungsantrag. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I. Die Revision des beklagten Landes ist unzulässig. Die Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

11

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revisionskläger die Revision begründen. Die Begründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen (vgl. zur st. Rspr. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 12, BAGE 160, 133). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung jede von ihnen angreifen. Die Revisionsbegründung muss, ihre Berechtigung unterstellt, geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung mit einer der selbständig tragenden Erwägungen nicht auseinander, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. zur st. Rspr. BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 14 ff.; 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 13, BAGE 122, 293; 15. November 2006 - 7 ABR 6/06 - Rn. 14).

12

2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

13

a) Die angefochtene Entscheidung beruht auf drei voneinander unabhängigen, selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen.

14

aa) Das Landesarbeitsgericht hat in erster Linie angenommen, § 13 Abs. 2 Satz 1 LBG führe nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien, da die Vorschrift im Hinblick auf das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit verfassungskonform einschränkend auszulegen sei mit der Folge, dass sie den vorliegenden Sachverhalt nicht erfasse. Danach sei die Vorschrift nicht anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer - wie die Klägerin - zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes zum Beamten auf Widerruf ernannt werde und die angestrebte berufliche Tätigkeit (hier als Lehrkraft) später in dem Bundesland nicht im Beamtenverhältnis ausgeübt werde (zu II 2 b der Gründe).

15

bb) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung außerdem damit begründet, dass das beklagte Land sich nicht auf § 13 Abs. 2 Satz 1 LBG berufen könne, da es treuwidrig gewesen sei, die Klägerin kurz vor dem Inkrafttreten des LBiG nicht auf die dadurch eröffneten Möglichkeiten hinzuweisen, den Vorbereitungsdienst ohne Verlust des Arbeitsverhältnisses durchzuführen(zu II 2 c aa und bb der Gründe).

16

cc) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung schließlich mit der Erwägung begründet, das beklagte Land könne sich jedenfalls deshalb nicht auf § 13 Abs. 2 Satz 1 LBG berufen, weil es in der vorliegenden besonderen Fallkonstellation verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin zur Vermeidung der aufgezeigten, mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Wertungswidersprüche unmittelbar die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen anzubieten und ihr dann Sonderurlaub zur Durchführung des Vorbereitungsdienstes zu gewähren(vgl. zu II 2, II 2 c sowie II 2 c cc der Gründe).

17

b) Die Revision setzt sich nur mit den ersten beiden Begründungen auseinander, nicht jedoch mit der dritten Begründung.

18

aa) Gegen die vom Landesarbeitsgericht mit der ersten Begründung vorgenommene verfassungskonform einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 2 Satz 1 LBG hat das beklagte Land den aus seiner Sicht eindeutigen Wortlaut der Norm angeführt, der auch Beamte auf Widerruf erfasse, und die Auffassung vertreten, es widerspräche der mit dieser Vorschrift angestrebten Klarheit der Rechtsverhältnisse, wenn die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Abwägung wechselnder Umstände des Einzelfalls abhängig gemacht würde.

19

bb) Der zweiten Erwägung einer treuwidrigen Berufung auf die in § 13 Abs. 2 Satz 1 LBG geregelte Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat das beklagte Land die Auffassung entgegengehalten, eine Hinweispflicht auf die bevorstehende Änderung der Gesetzeslage habe nicht bestanden. Weder müsse die Verwaltung über den konkreten Stand eines Gesetzgebungsvorhabens informiert sein noch sei erkennbar oder dargelegt worden, ob die Neuregelung es der Klägerin ermöglicht hätte, ihren Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses zu absolvieren.

20

cc) Zu der dritten Erwägung des Landesarbeitsgerichts ist in der Revisionsbegründung nur ausgeführt, ein Anspruch auf Neubegründung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben habe „ebenso“ nicht bestanden. Das beklagte Land hat damit lediglich das von ihm für zutreffend erachtete Ergebnis demjenigen des Landesarbeitsgerichts gegenübergestellt, ohne sich mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung auseinanderzusetzen. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit angenommen, das beklagte Land sei verpflichtet gewesen, der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im unmittelbaren Anschluss an dessen Beendigung anzubieten und ihr Sonderurlaub zu bewilligen, um mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Wertungswidersprüche zu vermeiden. Hinsichtlich der von ihm angenommenen Wertungswidersprüche hat das Landesarbeitsgericht auf seine Erwägungen zu der verfassungskonformen Auslegung von § 13 Abs. 2 Satz 1 LBG Bezug genommen. Mit diesen Ausführungen befasst sich die Revisionsbegründung nicht. Hierzu finden sich auch bei den Darlegungen, mit denen die Revision die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung zur verfassungskonformen Auslegung von § 13 Abs. 2 Satz 1 LBG angreift, keine Ausführungen. Diese Darlegungen betreffen nicht die vom Landesarbeitsgericht für die dritte Begründung in Bezug genommenen verfassungsrechtlichen Erwägungen. Eine Auseinandersetzung mit der dritten vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung hätte zumindest erfordert, dass das beklagte Land in irgendeiner Weise erkennen lässt, weshalb die mit der ersten Begründung dargestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen und aufgezeigten Wertungswidersprüche keinen Anspruch auf Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses in der vorliegenden Fallkonstellation begründen konnten. Daran fehlt es.

21

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    Kiel    

        

        

        

    Auhuber    

        

    Donath    

                 
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Annotations

(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.

(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.

(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.

(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.

(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.

(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)