Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 34
Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 34
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Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten Inhaltsverzeichnis
(1) Der Zuschuß des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuß des übernächsten Jahres zu verrechnen.
(2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse.
(3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Ausgabebedarf in Anspruch genommen werden.
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Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis 16a) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26) und durch einen Zuschuß des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 08/10/2014 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen.
published on 21/07/2011 00:00
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2010 sowie des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 geändert und der Bescheid der
published on 06/07/2011 00:00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juni 2010 – 5 K 618/09 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.Der Streitwert wird für das Antragsverfahren
published on 03/03/2011 00:00
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.4.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 6 O 81/09, wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebeninterven
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