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§ 48Amtlich · § 5 UrhG

Einsichtsrechte des Käufers

Zeitreise: 17.07.2025

(1) Wird ein Erwerber eines Kulturgutes gerichtlich nach diesem Gesetz oder aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften auf Herausgabe des Kulturgutes in Anspruch genommen, so hat er gegenüber demjenigen, der das Kulturgut nach den §§ 42 bis 44 in Verkehr gebracht hat, einen Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 45, wenn er das Kulturgut nach dem 6. August 2016 erworben hat.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden im Falle der außergerichtlichen Inanspruchnahme bei Geltendmachung 1. eines Rückgabeanspruchs eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates oder 2. eines Entzuges dieses Kulturgutes aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus.

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