Suchtprävention
(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 1. errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu a) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis, b) Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie c) diesem Gesetz, 2. entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus, 3. baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf, 4. berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu a) Suchtpräventionsmaßnahmen, b) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie c) den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe und 5. stellt ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur Verfügung.
(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen spätestens am 1. Juli 2024 die von ihnen nach § 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher Sprache digital zum Herunterladen bereit.
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