Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
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Jugendschutzgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
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(1) Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 16/12/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen gesetzliche Regelungen des Landes Berlin, die den Betrieb ihrer Spielhallen nachteilig betreffen.
published on 13/09/2012 00:00
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 13. März 2012 aufgehoben.
Die Betroffene wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betrof
published on 09/03/2009 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt.
Gründe
1
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des.
published on 14/09/2004 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirk
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Annotations
(1) Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den...