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Amtlich · § 5 UrhG

Art 9 JüdMilSeelsVtr

Zeitreise: 20.12.2019

(1) Der Militärbundesrabbiner wird vom Zentralrat der Juden in Deutschland bestimmt. Der Zentralrat der Juden in Deutschland versichert sich zuvor bei der Bundesregierung, dass vom staatlichen Standpunkt aus gegen die für das Amt des Militärbundesrabbiners vorgesehene Person keine schwerwiegenden Einwendungen erhoben werden.

(2) Der Militärbundesrabbiner steht in keinem Beschäftigungsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland. Er erhält vom Staat eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Die im Zusammenhang mit der religiösen Leitung der jüdischen Militärseelsorge entstehenden Sachausgaben werden erstattet. Er erhält eine Reisekostenerstattung.

(3) Der Zentralrat der Juden in Deutschland kann den Militärbundesrabbiner abberufen. Er unterrichtet die Bundesregierung angemessene Zeit zuvor von einer dahingehenden Absicht und teilt ihr schnellstmöglich die Person des in Aussicht genommenen neuen Amtsträgers mit.

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