Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 23 Weisungen und Auflagen

(1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen. Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. Die §§ 10, 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine künftige Lebensführung oder erbietet er sich zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht der Richter in der Regel von entsprechenden Weisungen oder Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist.

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zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe


(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 58 Weitere Entscheidungen


(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhän

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 26 Widerruf der Strafaussetzung


(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröbli

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 59 Anfechtung


(1) Gegen eine Entscheidung, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, ist, wenn sie für sich allein oder nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Anordnung eines Jugendarrests nach § 16a angefochten wird, sofort
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 10 Weisungen


(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der R

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 15 Auflagen


(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen, 1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder4. einen Geldbetrag zugunsten eine

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung


(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als se

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2020 - 5 ARs 20/19

bei uns veröffentlicht am 06.02.2020

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 20/19 vom 6. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Anfrage des 1. Strafsenats vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18 ECLI:DE:BGH:2020:060220B5ARS20.19.0 Der

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19

bei uns veröffentlicht am 17.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 62/19 vom 17. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2019:170619B4STR62.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2013 - 5 StR 25/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2013

5 StR 25/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. März 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landger

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 1 StR 551/17

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ GG Art. 20 Abs. 3 EMRK Art. 6 Abs. 1 JGG § 18 Abs. 2 Anwendbarkeit der sog. Vollstreckungslösung zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer bei

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Apr. 2013 - 2 BvR 2567/10

bei uns veröffentlicht am 08.04.2013

Tenor Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2010 - 1 Ws 421/10 - und der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 30. Juli 2010 - 31 KLs 3171 Js 30705/06 (68/06) - sowie die L

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(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate...