Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 22 Bewährungszeit

(1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 38 Jugendliche und Heranwachsende


(1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß. Neben der Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Im Falle des § 35 Abs. 7 Sat
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe


(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 58 Weitere Entscheidungen


(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhän

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 59 Anfechtung


(1) Gegen eine Entscheidung, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, ist, wenn sie für sich allein oder nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Anordnung eines Jugendarrests nach § 16a angefochten wird, sofort

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 61b Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung


(1) Das Gericht kann dem Jugendlichen für die Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des Urteils und dem Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist Weisungen und Auflagen erteilen; die §§ 10, 15 Absatz 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absa
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 21 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch oh

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - 2 StR 570/15

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 570/15 vom 5. April 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2016:050416B2STR570.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Gen

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2009 - StB 29/09

bei uns veröffentlicht am 18.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 29/09 vom 18. Juni 2009 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung hier: Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Der 3. Strafse

Landgericht Kleve Beschluss, 13. Nov. 2014 - 180 StVK 47/14

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn vom 05.11.2014, die mit hiesigem Beschluss vom 23.03.2014 auf 5 Jahre festgesetzte Bewährungszeit auf 3 Jahre zu reduzieren, wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e: 2 3I. 4Der mehrfach vorb

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(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die...