Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 22 Bewährungszeit
(1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 4 anderen §§ im .
zitiert 1 andere §§ aus dem .
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die...