Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - 2 StR 570/15

bei uns veröffentlicht am05.04.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 570/15
vom
5. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
ECLI:DE:BGH:2016:050416B2STR570.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 5. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Juli 2015, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
3
2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er zum Tatzeitpunkt (12. November 2014) „unter laufender Bewährung stand“. Diese Wertung ist mit Feststellungen nicht belegt. Zwar hat die Jugendkammer festgestellt, dass der Angeklagte am 24. Januar 2012 durch das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck - unter anderem wegen schweren Raubes in drei Fällen - zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es fehlen aber Feststellungen zur Dauer der Bewährungszeit und zur Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils. Da die Bewährungszeit mit der Rechtskraft des Urteils beginnt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 JGG) und zwei Jahre betragen kann (§ 22 Abs. 1 Satz 2 JGG), versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch unter Bewährung stand. Auch der Umstand, dass die Jugendstrafe noch nicht erlassen ist, stünde einem Ablauf der Bewährungszeit nicht entgegen (vgl. § 26a Satz 1 JGG).
4
Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch.
5
3. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache im Umfang der Aufhebung an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267 ff.). Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - 2 StR 570/15 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 22 Bewährungszeit


(1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. Sie kann na

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 26a Erlaß der Jugendstrafe


Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden.

Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.