Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Jan. 2018 - Ausl 301 AR 185/17

published on 15/01/2018 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Jan. 2018 - Ausl 301 AR 185/17
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Gericht

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Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls konnte nicht entsprochen werden, da nach derzeitiger Aktenlage davon auszugehen ist, dass sich die Auslieferung des Verfolgten voraussichtlich als nicht zulässig erweisen wird (§ 15 Abs. 2 IRG).
I.
Gegenstand des Verfahrens gegen den sich nicht in Haft befindlichen Verfolgten ist ein Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 21.11.2017, mit welchem diese um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Der dem Auslieferungsersuchen beigefügte Haftbefehl des Untersuchungsrichters der Untersuchungsabteilung der Verwaltung des Bundessicherheitsdienstes der Russischen Föderation vom 20.06.2017 hat in der dem Senat von den russischen Justizbehörden mitgeteilten deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:
Wird ausgeführt
Die von den russischen Justizbehörden mitgeteilte Vorschrift des Art. 205.5 des russischen Strafgesetzbuches hat in der dem Senat von den russischen Justizbehörden mitgeteilten deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:
II.
Es bestehen vorliegend ernstliche Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte wegen einer politischen Tat (Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk, § 6 Abs. 1 IRG) ausgeliefert werden soll (vgl. unten 1) und der von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im Auslieferungsersuchen vom 21.11.2017 mitgeteilte Sachverhalt nicht unter die Sonderregelungen des Europäische Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27.01.1977 (EuTerrÜbk) fällt (vgl. unten 2), so dass der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls - jedenfalls derzeit - nicht möglich ist (§ 15 Abs. 2 IRG).
1. Soweit die russischen Justizbehörden dem Verfolgten vorwerfen, er habe sich der terroristischen und in der russischen Föderation verbotenen Organisation „Imarat Kaukasus“ angeschlossen und sich von Mai bis August 2014 insoweit in Syrien aufgehalten, handelt es sich um eine politische Straftat, welche nach Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 IRG nicht auslieferungsfähig ist (Senat StraFo 2008, 121; ders. StraFo 2007, 72; ders. StraFo 2006, 510; ders. Beschluss vom 29.06.2017, Ausl 301 AR 101/17, juris). Dies ergibt sich schon daraus, dass die russischen Justizbehörden das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten nach Art. 205.5 des russischen Strafgesetzbuches selbst als „Teilnahme bzw. Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation“ bezeichnen und unter diesem Gesichtspunkt auch verfolgen. Insoweit schützt die Norm maßgeblich die politische Ordnung, insbesondere den Fortbestand des ersuchenden Staates sowie dessen innere und äußere Sicherheit (vgl. hierzu Vogel in Grützner/Pötz/Kress, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 6 IRG Rn. 37; zur politischen Straftat vgl. auch Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018 Rn. 821 ff.).
Allein der Umstand, dass der ersuchende Staat die dem Verfolgten vorgeworfene Straftat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von derartigen Staatsschutz-bestimmungen verfolgt, nimmt der Strafverfolgung allerdings dann nicht den Charakter kriminellen Unrechts, wenn der hinreichende Verdacht einer zurechenbaren Verletzung individueller Rechtsgüter besteht (Senat a.a.O.). Solche Handlungen sind der Sachverhaltsschilderung indes nicht zu entnehmen. Zwar ergibt sich aus dieser, dass der Verfolgte nicht nur Mitglied dieser verbotenen Organisation gewesen war, sondern sich auch von Mai bis August 2014 in Syrien aufgehalten und dort mehrfach an „Feindseligkeiten“ teilgenommen habe und mit einer „Kalaschnikow“ bewaffnet gewesen sei. Eine konkrete und dem Verfolgten zurechenbare Verletzung individueller Rechtsgüter ergibt sich hieraus jedoch nicht nachvollziehbar.
2. Auch die Voraussetzungen des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27.01.1977 (EuTerrÜbk) liegen -jedenfalls derzeit- nicht vor. Danach gilt für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten, zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland und die Russische Föderation gehören (vgl. Schomburg in: Schomburg-Lagodny/Gless/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., II A 4), eine Straftat dann nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat, wenn bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder -paket verwendet wird und dadurch Personen gefährdet werden (Art. 1 e EuTerrÜbK). Auch diese Anforderungen lassen sich dem Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 21.11.2017 nicht mit der für eine Haftanordnung notwendigen Konkretheit entnehmen (Böhm in: Grützner/Pötz/Kress, a.a.O. § 15 IRG Rn. 16). Die Darstellung, der Verfolgte habe mehrfach an „Feindseligkeiten“ teilgenommen und sei mit einer „Kalaschnikow“ bewaffnet gewesen, reicht nicht aus, um hieraus auf eine tatsächliche Gefährdungslage von Personen schließen zu können. Insoweit würde es zumindest einer nachvollziehbaren Beschreibung bedürfen, an welchen konkreten terroristischen Handlungen der Verfolgte teilgenommen haben soll, gegen welche Ziele sich diese richteten und welche Personen in welcher Weise gefährdet wurden (zum Terrorismusübereinkommen vgl. Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, a.a.O., Rn. 826 ff.). Nur eine solche konkrete Umschreibung der dem Verfolgten vorgeworfenen Gefährdung anderer Menschen ermöglicht es nicht nur dem Verfolgten, sich hiergegen zu verteidigen, sondern auch dem Senat, darüber zu befinden, ob ausnahmsweise die Durchführung einer Tatverdachtsprüfung veranlasst sein könnte (vgl. zu § 6 Abs. 2 IRG: BVerfGE 63, 197). Auch die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit setzt die Mitteilung eines hinreichend konkret umschriebenen Sachverhalts voraus (vgl. hierzu auch Frank/Schneider-Glockzin NStZ 2017, 1 ff.).
III.
Der Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls war deshalb zurückzuweisen, wobei der Generalstaatsanwaltschaft die Vornahme einer weiteren Sachaufklärung (§ 13 Abs.1 Satz 2 IRG) bei den russischen Justizbehörden unbenommen bleibt. Auch eine vorläufige Haftanordnung war bei den genannten Gegebenheiten nicht möglich und veranlasst, zumal der Verfolgte von dem Auslieferungsersuchen auch keine Kenntnis hat und deshalb nach Sachlage keine Fluchtgefahr besteht.
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(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn 1. die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder2. auf G

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer politischen Tat oder wegen einer mit einer solchen zusammenhängenden Tat. Sie ist zulässig, wenn der Verfolgte wegen vollendeten oder versuchten Völkermordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der B

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar. (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung
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published on 16/02/2018 00:00

Tenor 1. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die gegen den Verfolgten vollzogene vorläufige Auslieferungshaft als Auslieferungshaft fortdauern zu lassen, wird zurückgewiesen. 2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 22.12.2017 wi
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Annotations

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer politischen Tat oder wegen einer mit einer solchen zusammenhängenden Tat. Sie ist zulässig, wenn der Verfolgte wegen vollendeten oder versuchten Völkermordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der Beteiligung hieran verfolgt wird oder verurteilt worden ist.

(2) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder daß seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde.

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer politischen Tat oder wegen einer mit einer solchen zusammenhängenden Tat. Sie ist zulässig, wenn der Verfolgte wegen vollendeten oder versuchten Völkermordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der Beteiligung hieran verfolgt wird oder verurteilt worden ist.

(2) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder daß seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde.

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer politischen Tat oder wegen einer mit einer solchen zusammenhängenden Tat. Sie ist zulässig, wenn der Verfolgte wegen vollendeten oder versuchten Völkermordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der Beteiligung hieran verfolgt wird oder verurteilt worden ist.

(2) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder daß seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde.

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.