Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 20 Entscheidung

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Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts Inhaltsverzeichnis

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf den auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf die von der antragstellenden Person vorgelegten Urkunden.

(2) Auf die Kosten des Verfahrens ist § 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(3) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Für die Kosten gilt Absatz 2.

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(1) Der Senat des Oberlandesgerichts entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle An
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der
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published on 20/10/2014 00:00

Gründe I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Amtsgericht München mit Beschluss vom 26.8.2014 auf den Antrag des Antragstellers hin das Berufungsurteil des Berufungsgerichts Brüssel vom 4.6.2014
published on 09/10/2014 00:00

Tenor A)   Auf die Beschwerde des Antragstellers wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts – Köln vom 24.07.2014 (304 F 171/14) angeordnet: I.                                     Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das
published on 26/08/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der am 09.04.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm abgeändert. Der Antrag des Kindesvaters auf Vollstreckbarerklärung der Sorgerechtsentscheidung des Tribunal de Grande Inst
published on 28/03/2014 00:00

Tenor Haupt- und Hilfsantrag werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Kindeseltern, der Antragsteller und die Antragsgegn
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