Gesellschaftsrecht: Zur Aufhebung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung

bei uns veröffentlicht am23.04.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Das Insolvenzgericht ist nur ausnahmsweise dazu berechtigt, Beschlüsse der Gläubigerversammlung aufzuheben - im Zweifelsfall ist die Entscheidung der Gläubigerversammlung zu akzeptieren.
Das LG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 10.12.2014 (Az.: 326 T 143/14) folgendes entschieden:


Gründe:

Auf den Antrag der Schuldnerin vom 27.09.2013 eröffnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 31.12.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung und ordnete die Eigenverwaltung an. Zum Sachwalter ernannte das Gericht Rechtsanwalt W.

Unter dem 17.06.2014 reichte die Insolvenzschuldnerin einen aktualisierten Insolvenzplan ein , nachdem das Amtsgericht zuvor eingereichte Fassungen moniert hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.07.2014 zeigte die K. G. Beteiligungen GmbH gegenüber dem Amtsgericht erstmals Interesse an der Übernahme der Schuldnerin im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens an. Sie sei bereit im Rahmen einer geplanten Kapitalerhöhung Anteile im Wert von nominal € 500.000 zu zeichnen. Bei Durchführung der vorgenannten Kapitalerhöhung stünde nach ihren Angaben den Gläubigern neben den im Insolvenzplan der Schuldnerin vorgesehenen Zahlungen ein zusätzlicher Betrag von € 500.000 zur Verfügung.

In dem vom Amtsgericht anberaumten Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 25.07.2014 wurden von der Schuldnerin weitere Planänderungen vorgenommen. Daraufhin vertagte das Amtsgericht den Abstimmungstermin auf den 01.09.2014. In dem Beschluss vom 28.07.2014 ordnete es zudem eine Abstimmung der Gläubigerversammlung zu dem Tagesordnungspunkt „Interessenbeurkundung der K. G. Beteiligungen GmbH an der Übernahme der Anteile der Schuldnerin Im Rahmen eines Insolvenzplans sowie etwaige weitere Übernahmeangebote“ an.

Unter dem 13.08.2014 teilte der Sachwalter dem Amtsgericht mit, dass er von der K. G. Beteiligungen GmbH i.Gr. mit der Bitte angesprochen worden sei, einen M&A-Prozess zu fördern, da ein Erwerbsinteresse bestünde. Dieses sei nach Angaben des Sachwalters sofort eingeleitet worden. Auf Anregung des Sachwalters ordnete das Amtsgericht daraufhin mit Beschluss vom 14.08.2014 an, dass die Tagesordnung des Termins vom 01.09.2014 zu dem Punkt „Die Gläubigerversammlung möge darüber abstimmen, ob ein M&A-Prozess in diesem Verfahren weiter betrieben werden sollte.“ ergänzt wird.

Mit Schreiben vom 26.08.2014 zeigte die Beschwerdeführerin zu 1) dem Amtsgericht ihren Widerspruch gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegen den Insolvenzplan in seiner aktuellen Fassung an und beantragte gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO, den Insolvenzplan von Amts wegen zurückzuweisen. Durch den Plan werde sie schlechter gestellt als ohne den Plan. Unter dem 27.08.2014 beantragte der Beschwerdeführer zu 3) ebenfalls die Zurückweisung gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO sowie hilfsweise gem. § 251 Abs. 1 InsO, dem vorgelegten Insolvenzplan die Bestätigung zu versagen. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu 2) und 4 nahmen zu dem Insolvenzplan der Schuldnerin mit Schriftsatz vom 29.08.2014 Stellung.

Mit anwaltlichem Faxschreiben vom 29.08.2014 übersandte die Firma K. G. Beteiligungen GmbH mit der Bitte um Kenntnisnahme eine Kopie ihres Angebotes und teilte mit, dieses noch am selben Tag gegenüber dem Sachwalter abzugeben. Das Angebot sah u. a. vor:

„1. Wir bieten hiermit verbindlich an, sämtliche Geschäftsanteile der Insolvenzschuldnerin an der Kapitalerhöhung im Rahmen eines Insolvenzplans zu zeichnen und die Bareinlage in Höhe von € 500.000,00 zu leisten.

Hierzu muss der Sachwalter von der Gläubigerversammlung mit der Erstellung eines neuen Insolvenzplans beauftragt werden, für den wir die Inhalte entsprechend der Anlage 1 vorschlagen.

Aufgrund bisher nicht überlassener Unterlagen und der deshalb noch nicht abgeschlossenen Due Diligence müssen wir uns das Recht vorbehalten, das Angebot anzupassen, wenn wir bei der Due Diligence von wesentlichen negativen Umständen Kenntnis erlangen, die wir im Rahmen der bisherigen Due Diligence nicht erkennen konnten. Bislang haben sich insoweit keine Indizien ergeben.“

Im nachträglichen Prüfungstermin und vertagten Abstimmungstermin vom 01.09.2014 teilte der Sachwalter mit, dass er die Firma M.. im Februar mit der Bestellung eines Gutachtens beauftragt habe, ob die Durchführung eines M&A-Prozesses aussichtsreich erscheine. Die sei nicht der Fall gewesen. Ein Investorenprozess, der nach Einschätzung des Sachwalters ca. € 250.000 gekostet hätte, sei deshalb nicht durchgeführt worden. In dem Termin stimmten die erschienen Gläubiger mit Kopf- und Summenmehrheit gegen die Durchführung eines M&A-Prozesses und gegen die weitere Prüfung des geäußerten Interesses der K. G. Beteiligungen GmbH an der Übernahme der Schuldnerin. Die von den Beschwerdeführern zu 1) bis 4) gestellten Anträge auf Aufhebung dieser Beschlüsse nach § 78 InsO wurden durch das Amtsgericht durch Beschluss noch in dem Termin zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beschwerdeführer vor dem Protokoll sofortige Beschwerde eingelegt.

Nachdem durch die Schuldnerin weitere Planänderungen zu Protokoll gegeben worden waren bis 4) widersprachen dem Insolvenzplan nebst Änderungen zu Protokoll), stimmten die Gläubiger in den durch den Insolvenzplan vorgesehenen Gruppen ab, wobei jeweils die Kopf- und Summenmehrheit der abstimmenden Gläubiger für die Annahme des Insolvenzplans stimmte. Daraufhin stellten die Beschwerdeführer jeweils einen Antrag nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Mit Schriftsatz vom 08.09.2014 nahm der Sachwalter zu den in der Sitzung vom 01.09.2014 gestellten Anträgen Stellung.

Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 11.09.2014 haben die Beschwerdeführer zu 2) und 4) ihre Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 01.09.2014 begründet und beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden auszusetzen.
Unter dem 12.09.2014 hat die anwaltlich vertretene K. G. Beteiligungen GmbH i.Gr. zu den Beschlüssen der Gläubigerversammlung sowie zu den einzelnen Abläufen zu ihrer Angebotsabgabe vor der Versammlung Stellung genommen.

Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 15.09.2014 hat der Beschwerdeführer zu 3) seine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 01.09.2014 unter Aufrechterhaltung seines Antrages nach § 251 Abs. 1 InsO begründet.

Mit Beschluss vom 16.09.2014 bestätigte das Amtsgericht den Insolvenzplan vom 20.05.2014 mit den Änderungen vom 25.07.2014 in der Fassung vom 01.09.2014. Darüber hinaus hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.09.2014 den sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 01.09.2014 nicht abgeholfen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.09.2014, eingegangen beim Amtsgericht am 01.10.2014, haben die Beschwerdeführer zu 2) und 4) gegen den Planbestätigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 16.09.2014 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen. Sie tragen u. a. vor, dass sie durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt würden, als sie ohne den Plan stünden. Zudem liege ein „besonders schwerer Rechtsverstoß“ im Sinne von § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO vor, so dass ein Antrag nach § 253 Abs. 4 Satz 1 unzulässig sei. Die Beschwerdeführer zu 2) und 4) ihre Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 30.10.2014 ergänzt. Jeweils mit Schriftsatz vom 01.10.2014 , eingegangen beim Amtsgericht jeweils am 06.10.2014, haben auch die Beschwerdeführer zu 1) und 3) sofortige Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts eingelegt.

Mit Beschluss vom 03.11.2014 hat das Amtsgericht den sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Planbestätigungsbeschluss vom 16.09.2014 nicht abgeholfen und die Beschwerden dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Unter dem 24.11.2014 hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zu 3) vorgetragen, dass nach neuesten Erkenntnissen die verteilungsfähige Masse im Insolvenzplan falsch dargestellt werde, da vermeintliche Anfechtungsansprüche nicht berücksichtigt worden seien. Er bitte daher darum, eine Entscheidung in dieser Sache bis zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung zu verfristen. Hierzu hat der Sachwalter mit Schriftsatz vom 01.12.2014 Stellung genommen.

Mit Schriftsatz vom 02.12.2014 hat die anwaltlich vertretene Schuldnerin zu dem Schriftsatz des Beschwerdeführers zu 3) Stellung genommen und beantragt, die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg „gem. § 254 Abs. 4“ InsO unverzüglich zurückzuweisen.

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17.09.2014 sind Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 326 T 163/14.

Die sofortigen Beschwerden gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 01.09.2014 sind zulässig gemäß §§ 78 Abs. 2 Satz 3, 6 InsO, in der Sache jedoch nicht erfolgreich.

Zu Recht hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss den Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 01.09.2014 gemäß § 78 InsO abgelehnt.

Zwar sind die formellen Voraussetzungen einer Antragstellung im Sinne des § 78 InsO gegeben. Die Beschwerdeführer waren antragsberechtigt und haben als Insolvenzgläubiger während der Gläubigerversammlung am 01.09.2014 den Antrag auf Aufhebung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung, keinen M&A-Prozess weiter zu betreiben und nicht weiter auf die Interessenbekundung der K. G. Beteiligungen GmbH i.Gr. an der Übernahme der Anteile der Schuldnerin im Rahmen eines Insolvenzplans sowie auf etwaige weitere Übernahmeangebote einzugehen, gestellt.

Der Beschluss der Gläubigerversammlung unterliegt auch der Überprüfungsmöglichkeit des Insolvenzgerichtes aus § 78 InsO. Eine Beschränkung der Aufhebungsbefugnis des Insolvenzgerichts auf bestimmte Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist nicht vorgesehen.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 01.09.2014 dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widersprechen.

Denn die Vorschrift des § 78 InsO ist eng auszulegen. Es handelt sich hierbei - wie das Amtsgericht bereits ausgeführt hat - um einen Eingriff in die Gläubigerautonomie, an den strenge Voraussetzungen zu stellen sind. Hierfür sind eindeutige und erhebliche Verstöße gegen die gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger erforderlich. Das Insolvenzgericht ist daher nur ausnahmsweise dazu berechtigt, Beschlüsse der Gläubigerversammlung aufzuheben. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Gläubigerversammlung zu akzeptieren und nicht nachträglich durch das Gericht zu ändern.

Das gemeinsame Interesse der Gläubiger ist auf eine bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger gerichtet. Damit besteht das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger in einer zumindest mittelfristig erreichbaren Vergrößerung der Haftungsmasse. Die Beschlüsse, die diesem Ziel entgegenstehen, unterliegen der Aufhebung gemäß § 78 InsO, wenn sie die gemeinsamen Interessen eindeutig und erheblich verletzen.

Wie das Amtsgericht zu Recht ausführt, geht es im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung jedoch nicht um eine umfassende Kontrolle des Beschlusses der Gläubigerversammlung aus einer ex-postPerspektive. Es hat vielmehr die am Verfahrenszweck einer optimalen Gläubigerbefriedigung orientierte gerichtliche Kontrolle der Entscheidungssituation der Gläubigerversammlung Rechnung zu tragen und deren Informations- und Kenntnisstand zugrunde zu legen. Maßgeblich ist hier daher, was den Gläubigern in der Gläubigerversammlung vom 01.09.2014 bekannt gewesen ist.

Die Feststellungen des Amtsgerichts, dass es zur Zeit der Gläubigerversammlung offen gewesen ist, ob die Durchführung eines strukturierten Bieterverfahrens oder eines M&A-Prozesses tatsächlich zu einer Vergrößerung der Insolvenzmasse geführt hätte, sind nicht zu beanstanden. U. a. aufgrund der vom Sachverwalter geschätzten Kosten eines Investorenprozesses in Höhe von ca. € 250.000,00, die zu einer zumindest zeitweisen Schmälerung der Insolvenzmasse geführt hätte, konnte nicht vorhergesehen werden, ob die Durchführung eines Bieterverfahrens dazu führen würde, dass etwaige Interessenten bereit wären, ein die Gläubiger im Vergleich zur Planlösung besserstellendes Angebot abzugeben. Mit Ausnahme des Angebots der K. G. Beteiligung GmbH - dazu sogleich -haben die Beschwerdeführer bereits nicht dargelegt, dass es konkrete Interessenten gegeben hätte, die ein ernsthaftes Interesse an der Übernahme geäußert hätten.

Auch im Hinblick auf das Angebot der K. G. Beteiligungen GmbH ist der angefochtene Beschluss des Insolvenzgerichts nicht zu beanstanden. Dieses Angebot hat vorgesehen, dass die K. G. Beteiligungen GmbH sämtliche Geschäftsanteile der Insolvenzschuldnerin an der Kapitalerhöhung im Rahmen eines Insolvenzplans bei einer Bareinlage in Höhe von € 500.000,00 zeichnet. Wie das Insolvenzgericht zu Recht bereits ausgeführt hat, ist es jedoch offen gewesen, ob die Gläubigerversammlung den Sachwalter gem. § 284 Abs. 1 InsO zur Ausarbeitung eines entsprechenden Insolvenzplans, in dem das Angebot der K. G. Beteiligung GmbH aufgenommen würde, auch beauftragen würde. Ferner ist fraglich, ob ein entsprechender Insolvenzplan dann auch durch die Gläubiger angenommen würde und durch das Insolvenzgericht bestätigt würde. Wie das Amtsgericht nachvollziehbar darstellt, könnten diese offenen Punkte auch nicht durch eine weitere Amtsermittlung geklärt werden. Überdies ist es zum relevanten Zeitpunkt unklar gewesen, ob die K. G. Beteiligungen GmbH nach Durchführung einer Due Diligence Prüfung noch an einem für die Gläubiger günstigen Angebot festgehalten hätte.

Dementsprechend kann gerade nicht sicher festgestellt werden, dass die Insolvenzgläubiger bei einer weiteren Prüfung des Angebotes des K. G. Beteiligungen GmbH oder bei einer Durchführung eines Bieterverfahrens tatsächlich eine höhere Quote hätten realisieren können. Die Gläubiger haben in der Gläubigerversammlung eine Prognose- und Abwägungsentscheidung zugunsten des Insolvenzplanes getroffen.

Da vorliegend nicht festzustellen ist, dass die Insolvenzgläubiger bei der beantragten Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse tatsächlich besser gestellt wären als bei deren Fortgeltung, kommt eine Aufhebung aufgrund der zu beachtenden Gläubigerautonomie nicht in Betracht. Denn die Gläubiger haben unter Abwägung der Risiken und Chancen der jeweiligen Angebote eine wirtschaftliche Entscheidung getroffen, die nicht dem Zweck des Insolvenzverfahrens widerspricht.

Dass die Beschwerdeführer sich eine andere Entscheidung gewünscht hätten, reicht für eine Aufhebung des Beschlusses nach § 78 InsO nicht aus, da durch diese Regelung gerade kein Minderheitenschutz gewährt werden soll. Hier liegt eine Entscheidung mit einer ausreichenden Mehrheit vor, die die Beschwerdeführer daher zu akzeptieren haben.

Da weder der Vortrag in den Schriftsätzen des Sachwalters vom 08.09.2014 oder vom 01.12.2014 noch derjenige im Schriftsatz der Schuldnerin vom 02.12.2014 für die Entscheidung über die Beschwerde von Bedeutung gewesen sind, bedurfte es diesbezüglich keiner Gewährung rechtlichen Gehörs.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO i. V. m. 91, 97 Abs. 1, ZPO, Ziffer 2360/2361 Anlage I zum GKG.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
2.
der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.

(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,

1.
wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt,
2.
wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder
3.
wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.
Die Entscheidung des Gerichts soll innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Plans erfolgen.

(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Beteiligten abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.

(3) Gegen den Beschluß, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.

(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
2.
der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.

(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
2.
der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.

(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2.
gegen den Plan gestimmt hat und
3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann einen Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den vorläufigen Sachwalter oder den Schuldner richten. Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der vorläufige Sachwalter oder der Sachwalter beratend mit.

(2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.