Höfeordnung - HöfeO | § 5 Gesetzliche Hoferbenordnung
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Höfeordnung Inhaltsverzeichnis
Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:
- 1.
die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge, - 2.
der Ehegatte des Erblassers, - 3.
die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist, - 4.
die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.
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published on 24/11/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 14/06 vom 24. November 2006 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeO (Fassung: 24. April 1947) §§ 5 Nr. 5, 6 Abs. 1 HöfeO (Fassung: 1. Juli 1976) §§ 5 Satz 1 Nr. 4, 6 Ab
published on 28/04/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 5/15 vom 28. April 2017 in der Landwirtschaftssache ECLI:DE:BGH:2017:280417BBLW5.15.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, di
published on 05/07/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lennestadt vom 19.11.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligt
published on 12/11/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lemgo vom 09.03.2015 (17b Lw 110/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
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