Höfeordnung - HöfeO | § 5 Gesetzliche Hoferbenordnung

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Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:

1.
die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
2.
der Ehegatte des Erblassers,
3.
die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
4.
die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.

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published on 24/11/2006 00:00

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published on 28/04/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 5/15 vom 28. April 2017 in der Landwirtschaftssache ECLI:DE:BGH:2017:280417BBLW5.15.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, di
published on 05/07/2016 00:00

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published on 12/11/2015 00:00

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