Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2005 - I ZR 201/04

published on 20/10/2005 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2005 - I ZR 201/04
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Previous court decisions
Amtsgericht Heilbronn, 2 C 2339/03, 07/05/2004
Landgericht Heilbronn, 7 S 20/04, 03/12/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 201/04 Verkündet am:
20. Oktober 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Dem Unterfrachtführer steht gegenüber dem Empfänger, der sein Ablieferungsrecht
gemäß § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend macht, kein eigener Anspruch
auf Zahlung eines Standgelds zu.
BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - I ZR 201/04 - LG Heilbronn
AG Heilbronn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem den Parteien Schriftsätze bis zum 1. September 2005 nachgelassen waren,
am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 3. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein Transportunternehmen, begehrt von der Beklagten Zahlung eines Standgeldes sowie Ersatz von Umdispositionskosten. Die Beklagte hatte bei der E. GmbH & Co. KG (im Weiteren: Absenderin) Lebensmittel zur Anlieferung am 30. Dezember 2002 bestellt. Die von der Absenderin mit der Beförderung der Waren zur Niederlassung der Beklagten beauftragte R. Transport GmbH (im Weiteren: Hauptfrachtführerin) beauftragte ihrerseits die Klägerin mit der Ausführung des Transports.

2
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Fahrer sei am 30. Dezember 2002 bereits um 7.30 Uhr auf dem Gelände der Niederlassung der Beklagten erschienen. Er habe aber erst gegen 12.00 Uhr eine Rampe anfahren dürfen und habe ohne vertragliche Verpflichtung sein Fahrzeug selbst entladen. Für die Überschreitung der Entladezeit verlangt sie ein Standgeld i.H. von 196 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Da wegen der Wartezeit keine Rückfracht mehr habe geladen werden können, macht sie außerdem als Ersatz für die Kosten der Umdisposition einen Pauschalbetrag von 128 € zuzüglich Mehrwertsteuer geltend.
3
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 375,83 € zu zahlen.
4
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, ein Anspruch der Klägerin auf Standgeld scheitere bereits daran, dass zwischen der Klägerin und dem Absender des Frachtgutes keine vertraglichen Beziehungen bestünden. Sie hat ferner bestritten, dass der Fahrer der Klägerin so lange habe warten müssen, und hat geltend gemacht, im Übrigen hätte die behauptete Wartezeit durch eine Terminsvereinbarung vermieden werden können.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
6
Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
7
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Standgeld und auf Schadensersatz. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Für eine deliktische Haftung der Beklagten bestünden keine Anhaltspunkte. Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte schieden ebenfalls aus, weil die Klägerin ihre Frachtleistung allein aufgrund eines ihr von der Hauptfrachtführerin erteilten Auftrages erbracht habe, die ihrerseits von der Absenderin mit der Beförderung des Frachtgutes zur Beklagten betraut worden sei. An dieser Konstellation scheitere schließlich auch ein Anspruch aus § 421 Abs. 3 HGB gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Empfängerin des Frachtgutes. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung und deren systematischer Stellung im Transportrecht setze eine Verpflichtung des Empfängers zur Leistung von Standgeld und sonstiger Vergütungen einen entsprechenden Anspruch des Frachtführers gegen den Absender voraus.
10
II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
11
1. Das Berufungsgericht hat vertragliche oder deliktische Ansprüche der Klägerin rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
12
2. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, auch nicht nach § 421 Abs. 3 HGB zu. Nach dieser Vorschrift ist der Empfänger, der sein Abliefe- rungsrecht nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend macht, bei Überschreitung der Ladezeit, auch der Entladezeit (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 421 HGB Rdn. 30; Ruß in: HK-HGB, 6. Aufl., § 421 Rdn. 8), zur Zahlung von Standgeld verpflichtet. Der Anspruch auf Standgeld gemäß § 421 Abs. 3 HGB richtet sich auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (vgl. § 412 Abs. 3 HGB); einen Anspruch auf Ersatz durch Entladeverzögerungen entstandener Schäden begründet diese Vorschrift nicht (vgl. dazu Koller aaO § 421 HGB Rdn. 60). Zahlung eines Standgelds gemäß § 421 Abs. 3 HGB kann die Klägerin, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, schon deshalb nicht verlangen, weil sie nicht von der Absenderin, sondern von der Hauptfrachtführerin beauftragt worden ist, also lediglich als Unterfrachtführerin tätig geworden ist. Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei der von ihr geltend gemachten "Pauschale für Umdisposition" um ein auf Schadensersatz gerichtetes Verlangen handelt oder ob damit nur ein zur Bestimmung der Angemessenheit der Standgeldvergütung dienender Umstand (vgl. dazu Koller aaO § 421 HGB Rdn. 58) dargelegt werden sollte.
13
a) Die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung eines Standgelds entsteht gemäß § 421 Abs. 3 HGB nur, wenn er sein Recht nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend macht. Gemäß § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Empfänger nach Ankunft des Frachtgutes an der Ablieferungsstelle berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Der durch § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB begründete eigenständige Anspruch des Empfängers entspricht dem Ablieferungsanspruch des Absenders (§ 407 Abs. 1 HGB). Dieser hat seine Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Fracht (§ 407 Abs. 2 HGB) gleichfalls bei Ablieferung des Gutes zu erfüllen (§ 420 Abs. 1 Satz 1 HGB). § 421 Abs. 1 HGB begründet somit eine Doppellegitimation von Empfänger und Absender für frachtvertragliche Ansprüche gegenüber dem Frachtführer (vgl. Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 31. Aufl., § 421 Rdn. 2; MünchKomm.HGB/Dubischar, Aktualisierungsband zum Transportrecht, § 422 HGB Rdn. 1). Dem Empfänger sollen als Drittbegünstigtem Rechte aus dem Frachtvertrag zustehen, die er im eigenen Namen geltend machen kann. Die Zug-um-Zug-Verknüpfung in § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB ist folglich dahin zu verstehen, dass dem Empfänger nur Ansprüche aus dem zwischen dem Absender und dem Hauptfrachtführer geschlossenen Frachtvertrag entgegengehalten werden können (vgl. Koller aaO § 421 HGB Rdn. 8).
14
b) In welchem Umfang der Empfänger dem Frachtführer gegenüber Ansprüche aus dem Frachtvertrag zu erfüllen hat, wenn er sein Ablieferungsrecht geltend macht, ist in § 421 Abs. 2 und 3 HGB geregelt. In § 421 Abs. 4 HGB ist bestimmt, dass der Absender zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet bleibt. Das Ablieferungsverlangen nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB führt danach zu einem Schuldbeitritt des Empfängers, der Absender und Empfänger zu Gesamtschuldnern hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag macht (vgl. Koller aaO § 421 HGB Rdn. 25; Ebenroth/Boujong/ Joost/Gass, HGB, § 421 Rdn. 38; Ruß in: HK-HGB aaO § 421 Rdn. 11; MünchKomm.HGB/Dubischar aaO § 422 Rdn. 6; Baumbach/Hopt/Merkt aaO § 421 Rdn. 3). Die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung von Standgeld gemäß § 421 Abs. 3 HGB knüpft demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gleichfalls an die entsprechende Verpflichtung des Absenders aus dem von diesem geschlossenen Frachtvertrag an (vgl. § 412 Abs. 3 HGB). Auch insoweit besteht eine vertragliche Verpflichtung des Absenders nur gegenüber dem Hauptfrachtführer, nicht dagegen im Verhältnis zu Unterfrachtführern , deren sich der Hauptfrachtführer zur Erfüllung seiner frachtvertraglichen Verpflichtungen dem Absender gegenüber bedient. Erklärt der Empfänger sein Ablieferungsverlangen dem vom Hauptfrachtführer eingesetzten Unter- frachtführer gegenüber, so erlangt dieser daher keine Ansprüche gemäß § 421 Abs. 2 und 3 HGB gegenüber dem Empfänger (vgl. Koller aaO § 421 HGB Rdn. 25). Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck von § 421 Abs. 3 HGB entnehmen, dass durch diese Vorschrift eigene Ansprüche des Unterfrachtführers dem Empfänger gegenüber begründet werden sollen. Der Unterfrachtführer, dem im Verhältnis zum Hauptfrachtführer ein Anspruch auf Standgeld gemäß § 412 Abs. 3 HGB zusteht, bleibt es unbenommen, sich dessen Anspruch auf Standgeld (§ 412 Abs. 3, § 421 Abs. 3 HGB) abtreten zu lassen. Im Streitfall geht die Klägerin aber nicht aus abgetretenem Recht vor.

15
III. Danach ist die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 07.05.2004 - 2 C 2339/03 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 03.12.2004 - 7 S 20/04 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. (2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses U

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert wor

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(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung, wenn diese für den Absender von Interesse ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 behält der Frachtführer den Anspruch auf die Fracht, wenn die Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Absender im Verzug der Annahme ist. Der Frachtführer muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrechnen lassen.

(4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung.

(5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, daß Angaben hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

(1) Haben die Parteien vereinbart, daß das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, daß der Betrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels einzuziehen ist.

(2) Das auf Grund der Einziehung Erlangte gilt im Verhältnis zu den Gläubigern des Frachtführers als auf den Absender übertragen.

(3) Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so haftet der Frachtführer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachnahme.

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)