Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2011 - II ZR 7/10

bei uns veröffentlicht am11.01.2011
vorgehend
Landgericht Coburg, 13 O 264/08, 25.02.2009
Oberlandesgericht Bamberg, 6 U 12/09, 11.12.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 7/10
vom
11. Januar 2011
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart und die
Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 6. Zivilsenat - vom 11. Dezember 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Hinsichtlich der Anträge zu 1c bis 6 sind die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil die Berufung insoweit mangels einer ausreichenden Begründung als unzulässig zu verwerfen wäre. Hinsichtlich des Antrags zu 1a ist das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis richtig, weil die Teresta AG als Mehrheitsgesellschafterin einem Wettbewerbsverbot analog § 112 HGB unterliegt (BGH, Urteil vom 3. Mai 1988 - KZR 17/87, BGHZ 104, 246, 251; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 1983 - II ZR 242/82, BGHZ 89, 162, 166) und die Satzungsänderung insoweit gesetzes- und treuwidrig ist. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 236.934,23 € Bergmann Reichart Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Coburg, Entscheidung vom 25.02.2009 - 13 O 264/08 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.12.2009 - 6 U 12/09 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Handelsgesetzbuch - HGB | § 112


(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. (2)

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.

(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, daß der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)