Aufbewahrung von Entgeltbelegen
(1) Abgeschlossene Entgeltbelege sind bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Jahr der letzten Eintragung folgt, von den in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen vorzulegen (§ 9 Abs. 3 HAG).
(2) Absatz 1 gilt im Fall des § 11 Abs. 3 entsprechend für den Auftraggeber.
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